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(1) Die Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestelltSbg. Den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisher üblichen Ausmaß zu erteilenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(3) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(4) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
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(5) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs. 4 lit. c in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.
(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, bis zu drei Tagen der Schulleiter, darüber hinaus jedoch nur die Schulbehörde erteilen.
(7) Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen (§ 26 Abs. 1) haben den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(1) Die Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestelltSbg. Den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisher üblichen Ausmaß zu erteilenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(3) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(4) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
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(5) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs. 4 lit. c in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.
(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, bis zu drei Tagen der Schulleiter, darüber hinaus jedoch nur die Schulbehörde erteilen.
(7) Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen (§ 26 Abs. 1) haben den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.