§ 14 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Eignung

§ 14

(1) Die Bildung der Berufsfeuerwehr obliegt der GemeindeSbg. Für die Zuteilung zur Berufsfeuerwehr ist außer der Erfüllung der nach den für Gemeindebedienstete allgemein geltenden Voraussetzungen auch das Vorliegen zumindest der sonstigen Eignung gemäß § 6 Abs. 1 erforderlichFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Die Berufsfeuerwehr ist als Berufsfeuerwehr unter Beisetzung des Namens der Gemeinde zu bezeichnen.

(2) Die Berufsfeuerwehr ist als Einrichtung der Gemeinde dem Bürgermeister der Gemeinde unterstellt und handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Auftrag des Bürgermeisters für die Gemeinde.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Eignung

§ 14

(1) Die Bildung der Berufsfeuerwehr obliegt der GemeindeSbg. Für die Zuteilung zur Berufsfeuerwehr ist außer der Erfüllung der nach den für Gemeindebedienstete allgemein geltenden Voraussetzungen auch das Vorliegen zumindest der sonstigen Eignung gemäß § 6 Abs. 1 erforderlichFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Die Berufsfeuerwehr ist als Berufsfeuerwehr unter Beisetzung des Namens der Gemeinde zu bezeichnen.

(2) Die Berufsfeuerwehr ist als Einrichtung der Gemeinde dem Bürgermeister der Gemeinde unterstellt und handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Auftrag des Bürgermeisters für die Gemeinde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten