§ 22 Sbg. AEG 1980

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.1980 bis 31.12.9999

Förderungsrichtlinien

 

§ 22

 

Im übrigen hat die Behandlung der einzelnen Förderungsfälle das Kuratorium des Fonds nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit bedürfen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.1980 bis 31.12.9999

Förderungsrichtlinien

 

§ 22

 

Im übrigen hat die Behandlung der einzelnen Förderungsfälle das Kuratorium des Fonds nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit bedürfen.

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