§ 34 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Anfechtung

§ 34

(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte§ 34 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl

1.

ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Dienstnehmerschaft (§ 115 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;

2.

ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die im § 2 festgesetzte Zahl hinaus;

3.

mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 109 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) oder einer gemäß § 110 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967 gleichgestellten Arbeitsstätte

nicht durchzuführen gewesen wäre.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Anfechtung

§ 34

(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte§ 34 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl

1.

ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Dienstnehmerschaft (§ 115 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;

2.

ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die im § 2 festgesetzte Zahl hinaus;

3.

mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 109 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) oder einer gemäß § 110 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967 gleichgestellten Arbeitsstätte

nicht durchzuführen gewesen wäre.

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