§ 53 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Aufnahmeverfahren

§ 53

(1) Für die Aufnahme in die erste Schulstufe der Berufs- und Fachschulen hat die Schulbehörde durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachenSbg. Die Schulbehörde kann bei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von Fachschulen gleicher Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres durch Verordnung abgrenzenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten bzw. zugewiesenen Aufnahmewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 52 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmewerber unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Wenn in eine Fachschule unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 nicht alle Aufnahmewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentlicher Schüler erfüllen, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Eignungsprüfung zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen, die übrigen abzuweisen.

(4) Der Schulleiter hat Aufnahmewerber, die bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 3 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde zu melden. Die Schulbehörde hat diese Aufnahmewerber an andere Schulen gleicher Art bzw. Fachrichtung zu verweisen und durch Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen.

(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Aufnahmeverfahren

§ 53

(1) Für die Aufnahme in die erste Schulstufe der Berufs- und Fachschulen hat die Schulbehörde durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachenSbg. Die Schulbehörde kann bei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von Fachschulen gleicher Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres durch Verordnung abgrenzenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten bzw. zugewiesenen Aufnahmewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 52 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmewerber unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Wenn in eine Fachschule unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 nicht alle Aufnahmewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentlicher Schüler erfüllen, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Eignungsprüfung zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen, die übrigen abzuweisen.

(4) Der Schulleiter hat Aufnahmewerber, die bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 3 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde zu melden. Die Schulbehörde hat diese Aufnahmewerber an andere Schulen gleicher Art bzw. Fachrichtung zu verweisen und durch Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen.

(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

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