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(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl§ 8 LBWO 1980 seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, zu dem der Betrieb gehört, beschäftigt sind und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Salzburger Landtag erfüllen31.05.2023 weggefallen. Dabei sind Angehörige von Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 Landarbeitsgesetz vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
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(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
(6) Die Wiederwahl ist zulässig.
(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl§ 8 LBWO 1980 seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, zu dem der Betrieb gehört, beschäftigt sind und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Salzburger Landtag erfüllen31.05.2023 weggefallen. Dabei sind Angehörige von Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 Landarbeitsgesetz vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
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(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
(6) Die Wiederwahl ist zulässig.