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(1) Die Landeswahlbehörde hat den Antrag ohne Aufschub auf die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse hin zu prüfen und allenfalls festgestellte behebbare Mängel in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 beheben zu lassen. Als behebbar gilt dabei ein Mangel, der den Inhalt des Antrages nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.
(2) Erfüllt der Antrag - allenfalls nach erfolgter Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse (insbesondere jene der §§ 2 und 18), so liegt ein Volksbegehren vor. Die Landeswahlbehörde hat hierüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist dem bevollmächtigten Vertreter der Antragsteller und der Landesregierung zuzustellen. Gegen diesen Bescheid steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Antrag ohne Aufschub auf die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse hin zu prüfen und allenfalls festgestellte behebbare Mängel in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 beheben zu lassen. Als behebbar gilt dabei ein Mangel, der den Inhalt des Antrages nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.
(2) Erfüllt der Antrag - allenfalls nach erfolgter Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse (insbesondere jene der §§ 2 und 18), so liegt ein Volksbegehren vor. Die Landeswahlbehörde hat hierüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist dem bevollmächtigten Vertreter der Antragsteller und der Landesregierung zuzustellen. Gegen diesen Bescheid steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.