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(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den AbsSbg. 6 und 7 nicht anderes bestimmt istLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Für unverbindliche Übungen ist an Stelle einer Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 59 Abs. 3).
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 67 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a bis e und j mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.
(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 70 Abs. 1 bis 3) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(6) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen. Das Abschlußzeugnis hat, ausgenommen an Berufsschulen, den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben. Bei Fachschulen können auch die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden.
(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und j sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(8) Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.
(9) Aus begründetem Anlaß kann auf Beschluß der Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulbehörde sowie der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten anstelle des Jahreszeugnisses eine Schulbesuchsbestätigung ohne Leistungsbeurteilung ausgestellt werden.
(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den AbsSbg. 6 und 7 nicht anderes bestimmt istLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Für unverbindliche Übungen ist an Stelle einer Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 59 Abs. 3).
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 67 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a bis e und j mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.
(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 70 Abs. 1 bis 3) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(6) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen. Das Abschlußzeugnis hat, ausgenommen an Berufsschulen, den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben. Bei Fachschulen können auch die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden.
(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und j sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(8) Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.
(9) Aus begründetem Anlaß kann auf Beschluß der Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulbehörde sowie der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten anstelle des Jahreszeugnisses eine Schulbesuchsbestätigung ohne Leistungsbeurteilung ausgestellt werden.