§ 44 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Aufsicht des Landes

§ 44

(1) Das gesamte Feuerwehrwesen im Lande unterliegt der Aufsicht der LandesregierungSbg.

(2) Die Landesregierung hat darüber zu wachen, daß die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband die bestehenden Gesetze und Verordnungen beachten; zu diesem Zweck kann die Landesregierung fallweise die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen und Beauftragte zu den Sitzungen entsenden und in diesen Anträge stellen FWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(3) Beschlüsse, die die geltenden Gesetze und Verordnungen verletzen, sind von der Landesregierung aufzuheben.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.10.2003 bis 28.02.2018
Aufsicht des Landes

§ 44

(1) Das gesamte Feuerwehrwesen im Lande unterliegt der Aufsicht der LandesregierungSbg.

(2) Die Landesregierung hat darüber zu wachen, daß die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband die bestehenden Gesetze und Verordnungen beachten; zu diesem Zweck kann die Landesregierung fallweise die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen und Beauftragte zu den Sitzungen entsenden und in diesen Anträge stellen FWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(3) Beschlüsse, die die geltenden Gesetze und Verordnungen verletzen, sind von der Landesregierung aufzuheben.

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