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(1) Der Zentralbetriebsrat besteht aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder in Unternehmen mit mehr als 1.000 Dienstnehmern ergibt sich aus § 186 zweiter und dritter Satz der Salzburger Landarbeitsordnung 198238 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder in Unternehmen mit mehr als 1.000 Dienstnehmern ergibt sich aus § 186 zweiter und dritter Satz der Salzburger Landarbeitsordnung 198238 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.