§ 1 Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.12.9999

I. Feuerpolizei

 

Inhalt der Feuerpolizei

 

§ 1

 

(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand. Zur Feuerpolizei gehören außerdem Erhebungen über die Brandursache, soweit diese nicht Zwecken der Strafrechtspflege dienen.

(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 erster Satz, deren Wirkungen sich nur auf eine einzelne Gemeinde beschränken und die ausschließlich mit den Mitteln der Gemeinde besorgt werden können, sind Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei.

(3) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind feuerpolizeiliche Maßnahmen, die nach bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften in die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung fallen. Hiezu gehört insbesondere auch der Waldbrandschutz nach den forstrechtlichen Bestimmungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.12.9999

I. Feuerpolizei

 

Inhalt der Feuerpolizei

 

§ 1

 

(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand. Zur Feuerpolizei gehören außerdem Erhebungen über die Brandursache, soweit diese nicht Zwecken der Strafrechtspflege dienen.

(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 erster Satz, deren Wirkungen sich nur auf eine einzelne Gemeinde beschränken und die ausschließlich mit den Mitteln der Gemeinde besorgt werden können, sind Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei.

(3) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind feuerpolizeiliche Maßnahmen, die nach bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften in die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung fallen. Hiezu gehört insbesondere auch der Waldbrandschutz nach den forstrechtlichen Bestimmungen.

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