§ 27 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
3§ 27 Sbg. Unterabschnitt

Feststellung der Schulpflicht

Schulpflichtmatrik für die Berufsschule

§ 27

(1) Zur Ermittlung der Schulpflichtigen hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg der Schulbehörde den Abschluß von Lehrverträgen und deren Auflösung zu meldenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Die Träger der Sozialversicherung

haben der Schulbehörde zur Erfassung der Berufsschulpflichtigen auf Ersuchen Auskünfte über den Versichertenstand zu erteilen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
3§ 27 Sbg. Unterabschnitt

Feststellung der Schulpflicht

Schulpflichtmatrik für die Berufsschule

§ 27

(1) Zur Ermittlung der Schulpflichtigen hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg der Schulbehörde den Abschluß von Lehrverträgen und deren Auflösung zu meldenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Die Träger der Sozialversicherung

haben der Schulbehörde zur Erfassung der Berufsschulpflichtigen auf Ersuchen Auskünfte über den Versichertenstand zu erteilen.

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