Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Berufsschule kann in den einzelnen Schulstufen bei gleichem Unterrichtsausmaß
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse entsprechen sollSbg. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werdenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(4) Die Art der Führung der Berufsschule (Abs. 1 bis 3) sowie ihre Bezeichnung hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen. Zur näheren Kennzeichnung ist jedenfalls die Fachrichtung anzuführen.
(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Berufsschule kann in den einzelnen Schulstufen bei gleichem Unterrichtsausmaß
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse entsprechen sollSbg. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werdenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(4) Die Art der Führung der Berufsschule (Abs. 1 bis 3) sowie ihre Bezeichnung hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen. Zur näheren Kennzeichnung ist jedenfalls die Fachrichtung anzuführen.