§ 41a Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Teilnahme an Amtshandlungen

§ 41a

Wenn Angehörige der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, als Sachverständige Amtshandlungen (zB Feuerbeschauen, mündliche Verhandlungen) beigezogen werden, werden sie als Amtssachverständige tätigSbg. Für ihre Teilnahme können nach § 77 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werdenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Sie fließen dem Rechtsträger der entsendenden Feuerwehr zu.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 28.02.2018
Teilnahme an Amtshandlungen

§ 41a

Wenn Angehörige der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, als Sachverständige Amtshandlungen (zB Feuerbeschauen, mündliche Verhandlungen) beigezogen werden, werden sie als Amtssachverständige tätigSbg. Für ihre Teilnahme können nach § 77 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werdenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Sie fließen dem Rechtsträger der entsendenden Feuerwehr zu.

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