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Wenn Angehörige der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, als Sachverständige Amtshandlungen (zB Feuerbeschauen, mündliche Verhandlungen) beigezogen werden, werden sie als Amtssachverständige tätigSbg. Für ihre Teilnahme können nach § 77 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werdenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Sie fließen dem Rechtsträger der entsendenden Feuerwehr zu.
Wenn Angehörige der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, als Sachverständige Amtshandlungen (zB Feuerbeschauen, mündliche Verhandlungen) beigezogen werden, werden sie als Amtssachverständige tätigSbg. Für ihre Teilnahme können nach § 77 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werdenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Sie fließen dem Rechtsträger der entsendenden Feuerwehr zu.