§ 20 Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.12.9999

IV. Maßnahmen nach Bränden

 

Sicherungsmaßnahmen

 

§ 20

 

(1) Nach einem Brand sind von der Feuerpolizeibehörde Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, daß das Feuer nicht wieder auflebt und weiterer Schaden verhütet wird.

(2) Die sich hieraus ergebenden Kosten sind ebenfalls Kosten der Brandbekämpfung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.12.9999

IV. Maßnahmen nach Bränden

 

Sicherungsmaßnahmen

 

§ 20

 

(1) Nach einem Brand sind von der Feuerpolizeibehörde Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, daß das Feuer nicht wieder auflebt und weiterer Schaden verhütet wird.

(2) Die sich hieraus ergebenden Kosten sind ebenfalls Kosten der Brandbekämpfung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten