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Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stillegung
von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie
Schülerheimen
Gesetzlicher Schulerhalter und Heimerhalter
(1) Für öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die diesen Schulen angegliedert sind, ist das Land gesetzlicher Schul- und HeimerhalterLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend den Personalaufwand - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stillegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.
(3) Die Errichtung, Auflassung oder Stillegung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen hat durch Verordnung der Schulbehörde zu erfolgen.
Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stillegung
von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie
Schülerheimen
Gesetzlicher Schulerhalter und Heimerhalter
(1) Für öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die diesen Schulen angegliedert sind, ist das Land gesetzlicher Schul- und HeimerhalterLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend den Personalaufwand - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stillegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.
(3) Die Errichtung, Auflassung oder Stillegung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen hat durch Verordnung der Schulbehörde zu erfolgen.