§ 33 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
4§ 33 Sbg. Abschnitt

Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stillegung

von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie

Schülerheimen

Gesetzlicher Schulerhalter und Heimerhalter

§ 33

(1) Für öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die diesen Schulen angegliedert sind, ist das Land gesetzlicher Schul- und HeimerhalterLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend den Personalaufwand - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stillegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.

(3) Die Errichtung, Auflassung oder Stillegung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen hat durch Verordnung der Schulbehörde zu erfolgen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
4§ 33 Sbg. Abschnitt

Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stillegung

von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie

Schülerheimen

Gesetzlicher Schulerhalter und Heimerhalter

§ 33

(1) Für öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die diesen Schulen angegliedert sind, ist das Land gesetzlicher Schul- und HeimerhalterLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend den Personalaufwand - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stillegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.

(3) Die Errichtung, Auflassung oder Stillegung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen hat durch Verordnung der Schulbehörde zu erfolgen.

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