Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979, LGBl. Nr. 21, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2005, außer Kraft. mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. März 2006, in Kraft. mehr lesen...
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind vom Gemeinderat zu erlassen. mehr lesen...
Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei Handlungen oder Unterlassungen betreten werden, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, zum Nachweis ihrer Identität auffordern. mehr lesen...
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit1.dem Tod,2.dem Widerruf der Bestellung oder3.dem Verzicht auf das Amt.(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn1.die Tätigkeit des Aufsichtsorgans nicht mehr erforderlich ist,2.eine der im § 7 Abs... mehr lesen...
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.(2) Für Aufsichtsorgane, die nicht Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan sind, gelten zudem noch folgende Regelungen:1.Die Bezirksverwaltungsbehörd... mehr lesen...
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellen. Diese sind zu beauftragen, Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen wahrzunehmen und Amtshandlungen gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes... mehr lesen...
(1) Die Art der Abgabenentrichtung und die von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Ortsbild durch Verordnung zu bestimmen.(2) Dem Abgabepflichtigen dürfen, sofern die Entrichtun... mehr lesen...
Zur Entrichtung der Parkgebühr sind der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtige). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen oder auf gebührenpflichtigen Parkplätzen abstell... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkz... mehr lesen...
Gesetz vom 17. Jänner 2006 über die Erhebung von Gemeindeabgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006)Stammfassung: LGBl. Nr. 37/2006 (XV.GPStLT RV EZ 225/1 AB EZ 225/3) Änderung LGBl. Nr. 33/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 1025/1 AB EZ 1025/3)LGBl. Nr. ... mehr lesen...
(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den jeweiligen Landesverf... mehr lesen...
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen. mehr lesen...
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. mehr lesen...
(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie2.die nach der Bundesverfassung erforderli... mehr lesen...
(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. ... mehr lesen...
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.Anm... mehr lesen...
(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen ... mehr lesen...
Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017 mehr lesen...
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzuge... mehr lesen...
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Ku... mehr lesen...
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs1.die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestäti... mehr lesen...
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017 mehr lesen...
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2009, LGBl. Nr. 19/2017 mehr lesen...
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu be... mehr lesen...
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die1.einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorweisen oder2.dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 4... mehr lesen...
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzuford... mehr lesen...
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch... mehr lesen...
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Artikel 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach ei... mehr lesen...
(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätig... mehr lesen...
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende ... mehr lesen...
(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklä... mehr lesen...
Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Baue... mehr lesen...
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)Anm.: Titel in der Fassung LGBl... mehr lesen...
Anl. 5 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 4 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...
Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 (Stmk. TZG 2009) Fundstelle seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die Neufassung des § 29 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2002, in Kraft. Die Änderung des § 2 Abs. 1 lit. a durch die Novelle LGBl. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.(2) Die Einfügung des Inhaltsverzeich... mehr lesen...
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Schischulgesetz 1969, LGBl. Nr. 211, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1970 und 9/1973 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 127/1972 und 13/1989, außer Kraft. mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010 mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010 mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden die folgenden Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013... mehr lesen...
(1) Eine nach den bisher geltenden Vorschriften auf unbestimmmte Zeit erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule gilt als Bewilligung nach diesem Gesetz.(2) Bis zur Erlassung der im § 18 vorgesehenen Verordnung gilt die vom Bund durchgeführte Schilehrerausbildung, die mi... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.eine Schischule ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 3);2.ohne entsprechende Lehrberechtigung die Tätigkeit eines Schilehrers ausübt (§ 10);3.als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule den Bestimmungen über den Umfang oder die... mehr lesen...
(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes aufzuheben.(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mit... mehr lesen...
(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere den §§ 24, 25 und 26 entsprechen müssen. Die Satzungen können die Einsetzung von Fachausschüssen vorsehen, denen die Behandlung von bestimmten Angelegenheiten übertragen wird.(2) Die Satzungen haben den Aufgab... mehr lesen...
(1) Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes sinda)die Vollversammlung,b)der Obmann,c)der Vorstand,d)(Anm.: entfallen)(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Bewilligungsinhaber und der für die Saison gemeldeten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlaufl... mehr lesen...
(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat neben der Erfüllung der ihm sonst in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:a)die Förderung und Entwicklung des Schilaufs und des Schilehrwesens in Steiermark sowie die Förderung und Betreuung des Beru... mehr lesen...
(1) Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 3 und die an einer Schischule in Steiermark tätigen Schilehrer mit Ausnahme der Aushilfskräfte sowie allfällige vom Land Steiermark mit Aufgaben des Schilehrwesens betraute Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativsc... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat den Betrieb der Schischulen zu überwachen. Hiezu hat sie sich des Schilehrerverbandes zu bedienen. Dem Schilehrerverband steht im Rahmen der Überwachungstätigkeit die Befugnis zu, durch geeignete, von der Landesregierung hiezu ermächtigte Organe (Schischulinspektoren) ... mehr lesen...
(1) Der Bewilligungsinhaber und die Lehrkräfte einer Schischule sind verpflichtet, bei einem innerhalb des Schischulbetriebes eingetretenen Unfall unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und eine allenfalls notwendige ärztliche Betreuung zu veranlassen.(2) Weiters sind sie verpflichtet, wenn sie von ... mehr lesen...
(1) Zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs in Schischulen dürfen unbeschadet des Abs. 4 nur Personen verwendet werden, die Lehrgänge gemäß §§ 10 bis 16, 18 und 19 erfolgreich abgelegt und dies durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachgewiesen haben.(2) Weiters dürfen Personen, ... mehr lesen...
(1) Die Bewilligungsinhaber und alle Schilehrer gemäß §§ 11 bis 16 müssen mindestens alle dreiJahre einen geeigneten Fortbildungslehrgang besuchen. Diese Ausbildungslehrgänge sind vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchzuführen und sollen sicherstellen, daß die Teilnehmer ihre fachlichen Ken... mehr lesen...
(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG in der geltenden Fassung).(2) Berufsanerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, die i... mehr lesen...
Die an Sportanstalten des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder an einem von Bund oder Land anerkannten Verband absolvierten Ausbildungen und Prüfungen sind der Ausbildung und Ablegung von Prüfungen gemäß §§10 bis 16 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungsstoff dem Prüfungsstoff der j... mehr lesen...
(1) Personen, die die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Landesschilehrerprüfung, die Kinderschilehrerprüfung, die Langlauflehrerprüfung oder die Alternativschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, sind berechtigt, den jeweiligen Titel zu führen.(2) Für die Schilehrer des Abs.... mehr lesen...
(1) Zur Alternativschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welchea)die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,b)mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben undc)sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Unterweisung in den Fertigkeiten des Alternativschilaufs ... mehr lesen...
(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welchea)die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,b)mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben undc)sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilanglaufes erforderlic... mehr lesen...
(1) Zur Kinderschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welchea)die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,b)mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben undc)sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Unterweisung von Kindern in den Fertigkeiten des Schilaufs er... mehr lesen...
(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welchea)die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,b)(Anm.: entfallen)c)eine Tätigkeit als Schilehreranwärterin/Schilehreranwärter oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich, einem anderen EU-/EW... mehr lesen...
(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, diea)die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,b)ein Prüfungszeugnis über die Diplomschilehrerausbildung (§ 11) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen,c)sich in einem Ausbild... mehr lesen...
(1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, diea)die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,b)(entfallen)c)die gesundheitliche Eignung undd)ein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (§ 13) oder ein gleichwertiges, gemäß §§18 und 19 anerka... mehr lesen...
(1) Die Tätigkeit einer Schilehrerin/eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und nur im Rahmen einer Schischule ausgeübt werden.(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:a)Diplomschil... mehr lesen...
(1) In Verfahren nach §§ 3, 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat ein Schischulverzeichnis zu führen. Es hat von den Schischulen mit aufrechter Bewilligung folgende Daten zu enthalten:1.Bezeichnung und Standort der Schischule,2.Name der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers.(2) Jedermann ist berechtigt, in dieses Verzeichnis... mehr lesen...
(1) Die Bewilligung erlischt durch gegenüber der Landesregierung schriftlich erklärten Verzicht, durch Entziehung, durch den Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers – sofern nicht Abs. 3 anderes bestimmt – oder durch Auflösung der Personengesellschaft.(2) Die Landesregierung hat di... mehr lesen...
(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 – persönlich auszuüben. Es besteht Betriebspflicht im Umfang der regelmäßig von der Schischule ausgeübten Unterweisungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Gesc... mehr lesen...
(1) Vor der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule ist die Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes zu hören. Dem Steiermärkischen Schilehrerverband ist das Bewilligungsansuchen mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.(2) Das in Abs. 1 vor... mehr lesen...
(1) Die Bewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt. Die Befugnis zur Ausübung derselben erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. Wird die Bewilligung nur für die Unterweisung in einer bestimmten Sparte des Schilaufes erteilt (Langlauf, Alternativschilauf usw.), so ha... mehr lesen...
Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenna)das Standortgebiet, in welchem der Bewerber beabsichtigt, eine Schischule zu errichten, mindestens eine den Erfordernissen eines zeitgemäßen Schilaufs entsprechende stationäre Aufstiegshilfe im Gelände aufweist undb)der Bewerber das ... mehr lesen...
(1) Die Bewilligung darf nur an Personen erteilt werden, diea)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, Angehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind oder sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind,b)(Anm.: entfallen)c)unter Bedacht... mehr lesen...
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Vora... mehr lesen...
(1) Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf richtet sich nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016 in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die erstmalige Aufnahme der vorübergehe... mehr lesen...
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmena)der dienstlichen Ausbildung des Bundesheeres und der Bundespolizei;b)des lehrplanmäßigen Unterrichtes einer der Schulaufsicht der Schulbehörden des Bundes unterliegenden Schule;c)einer sonstigen vom Bund... mehr lesen...
(1) Schischulen sind Einrichtungen zur erwerbsmäßigen Unterweisung von Personen und Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs mit Schiern oder schiähnlichen Geräten, wie beispielsweise Trickschiern, Snowboards usw. (Alternativschilauf).(2) Die Tätigkeit der Unterweisung in den Fertigkeite... mehr lesen...
Gesetz vom 15. April 1997 über die Unterweisung in Wintersportarten (Steiermärkisches Schischulgesetz 1997)Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1997 (XIII. GPStLT EZ 283) Änderung LGBl. Nr. 43/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 711/1)LGBl. Nr. 56/2006 (XV.GPStLT RV EZ 280/1 AB EZ 280/2)LGBl. Nr. 58/2006 (XV.G... mehr lesen...
Sicherheitsabstand beim FällenDie Durchführung der Fällung nach der Variante mit mehreren Personen im Gefahrenbereich darf ohne Anleitung (z. B. in forstlichen Ausbildungsstätten oder bei innerbetrieblicher Ausbildung) nur von geübten/ausgebildeten Forstfacharbeitern/Forstfacharbeiterinnen ausgef... mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 100/2003, außer Kraft. mehr lesen...
Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 2 dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:1.Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandförder... mehr lesen...
(1) Die Änderung des § 9 Z 2 und die Einfügung des § 3 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 1, § 2... mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12 vom 20.8.1994, S. 12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und... mehr lesen...
Verweise in dieser Verordnung auf Bundgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2015,2.Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, in der Fassung BGBl. I 87/2013,3.Kesselgesetz, BGBl... mehr lesen...
ArbeitgeberInnen, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. mehr lesen...
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Ei... mehr lesen...
Verboten sind folgende Arbeiten:1.Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 Meter, und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 Meter über der Aufstandsfläche liegt. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geei... mehr lesen...
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfal... mehr lesen...
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu Letzteren zählen insbesondere:1.Das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstiges Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendlich... mehr lesen...
(1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte nach der Verordnung über den Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV LuFw), LGBl. Nr. 127/2006, in der jeweils geltenden Fas... mehr lesen...
(1) Folgende Arbeiten sind verboten:1.Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:a)Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,b)Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),c)Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),d)Sensibilisie... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder sind minderjährige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Endet die A... mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2008 über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 (JB-VOLuFw 2008)Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2008 (CELEX-Nr. 394L0033)Änderung LGBl. Nr. 18/2011 (CELEX-Nr. 3... mehr lesen...
(Anm.: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2008 mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:1.das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 17/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001,2.die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1979 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebi... mehr lesen...
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie des § 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2009, in Kraft.(2) Die Einfügung des § 15 Abs. 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag,... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2008, in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in ... mehr lesen...
(1) Der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierende Altstadtanwalt kann für eine anschließende dritte Funktionsperiode bestellt werden, deren Dauer vier Jahre beträgt.(2) Die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK können... mehr lesen...
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren und eingebrachten Förderungsansuchen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.(2) (Anm.: entfallen)(3) (Anm.: entfallen)(4) (Anm.: entfallen)(5) (Anm.: entfallen)(6) (... mehr lesen...
(1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,1.soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder... mehr lesen...
(1) Wer1.eine Verwaltungsübertretung nach § 29 begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder2.Vermögensvorteile für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 29 empfangen hat,ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verpfli... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt;2.die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;3.Gebote oder Verbote einer auf Grund... mehr lesen...
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2) Soweit andere Landesgesetze auf Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 verweisen, sind diese als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes... mehr lesen...
Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30) von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
Im Übrigen hat das Kuratorium für die Behandlung der Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die §§ 19 bis 21 nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt bedürfen. mehr lesen...
(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist mit der Förderungswerberin/dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere kann die Förderungswerberin/der Förderungswerber... mehr lesen...
(1) Die Liegenschaftseigentümerin/Der Liegenschaftseigentümer kann vor dem Antrag um baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung einer Förderung durch den Fonds begehren.(2) Einer solchen Zusicherung hat eine erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu ve... mehr lesen...
(1) Der Fonds darf eine Förderung nur auf Ansuchen der Liegenschaftseigentümerin/des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerberin/Förderungswerbers) gewähren. Im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes hat die Baubehörde erforderlichenfa... mehr lesen...
(1) Die Förderung hat, abbruchbedrohte Gebäude ausgenommen, in erster Linie Maßnahmen zu erfassen, die auf das Erscheinungsbild der Altstadt unmittelbare Auswirkungen haben und sodann Maßnahmen, die der Herstellung oder Erhaltung der Übereinstimmung zwischen der äußeren Erscheinungsform und dem s... mehr lesen...
Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen baubehördlichen Auftrag (§ 39 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes) zurückgehen, ist vom Fonds vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit der Förderungsbeträge bezüglich anderer baulicher Maßnahmen kann der Fonds nach Maßgabe ... mehr lesen...
(1) Arten der Förderung sind:1.Baukostenzuschüsse;2.Übernahme von Zinsen oder Annuitäten von Darlehen;3.Gewährung von Zuschüssen für Zinsen oder Annuitäten;4.Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen;5.Übernahme von Bürgschaften.(2) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter E... mehr lesen...
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch1.Zuwendungen der Stadt;2.Zuwendungen des Landes;3.Zuwendungen des Bundes;4.die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;5.die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;6.Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen;7.Strafgelder gemäß § 29.(2) Die Zuwen... mehr lesen...
(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, in dem die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt oder eine von ihr/ihm als Vertretung bestellte Person den Vorsitz führt. Dem Kuratorium gehören weiters eine vom Gemeinderat zu entsendende Vertreterin/ein vom Gemeinderat zu entsendender Ver... mehr lesen...
(1) Zur Förderung von Baumaßnahmen, die der Erhaltung der Altstadt im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Die Information und Beratung über Förderungsmöglichkeiten für solche Baumaßnahmen gehört zu den Aufgaben des Fonds.(2) Dieser Fonds führt d... mehr lesen...
(1) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt im Vollziehungsbereich des Landes ist eine Altstadtanwältin/ein Altstadtanwalt auf Vorschlag der Stadt Graz und nach Anhörung der ASVK von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie/Er darf d... mehr lesen...
(1) Die Geschäfte der ASVK hat das Amt der Landesregierung zu besorgen. Die/Der mit der Führung der Geschäfte betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung hat für die Vorbereitung der Geschäftsstücke und in den Sitzungen für die Führung des Protokolls zu sorgen. Sie/Er kann auch den Beratun... mehr lesen...
(1) Die ASVK wird von der Landesregierung bestellt. Sie besteht aus1.je zwei von der Landesregierung und der Stadt Graz nominierten Mitgliedern;2.je einem von der Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz und einem von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz no... mehr lesen...
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) eingerichtet.(2) Die ASVK hat die in diesem Gesetz vorgesehenen Gutachten binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Geschäftsstelle zu erstellen.(3) Besteht Grund zur Annahme, dass Eig... mehr lesen...
Die Landesregierung hat, soweit es zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Ziele erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Diese können die äußere Gestaltung von Bauwerken im Schutzgebiet näher regeln, ebenso sonstige Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtb... mehr lesen...
(1) Um die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Abschnitt ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Der Antrag um Erteilung der Baubewilligung oder die schriftliche Anzeige anzeigepflichtiger Vorhaben gilt auch als Antrag auf Bewilligung nach diesem Gesetz. Dem Ansuchen sind anzuschließen:1.... mehr lesen...
(1) Nutzungsänderungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes für Büro- und Geschäftszwecke bei Gebäuden der Zone 1, die als Wohnbauten oder als Wohn- und Geschäftsbauten errichtet wurden, bedürfen einer Bewilligung. Hierbei darf die Behörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer vielfäl... mehr lesen...
(1) Werden Maßnahmen ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen getätigt, ist die Einstellung dieser Tätigkeiten gegenüber der Bauherrin/dem Bauherrn, wenn dieser nicht feststellbar ist, gegenüber der Eigentümerin/dem Eigentümer des Bauwerks zu verfügen. Rechtsmittel gegen einen Ein... mehr lesen...
(1) Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, w... mehr lesen...
(1) Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Plätze und andere Verkehrsflächen, Grünflächen, Murufer u. dgl.) in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Bodengestaltung u. dgl. nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit... mehr lesen...
(1) Im Schutzgebiet haben die Eigentümerinnen/Eigentümer schutzwürdige Bauwerke in ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Dies schließt Veränderungen im Sinne des § 7 nicht aus.(2) Soweit bei schutzwürdigen Bauwerken deren Baustruktur ode... mehr lesen...
Schutzwürdige Bauwerke sind jene Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind. Zu ihrem äußeren Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Bauwerkes, wie z. B. die Bauwerkshöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dach... mehr lesen...
(1) Über die im Schutzgebiet gelegenen Gebäude hat die Stadt eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Die Evidenz ist im Magistrat während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten. In gleicher Weise sind im Zusammenhang mit dem UNESCO-Weltkulturerbe von der Stad... mehr lesen...
(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion... mehr lesen...
(1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung der Altstadt von Graz in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie die Aktivierung ihrer vielfältigen urbanen Funktion. Diesen Zielen kommt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu. Dieses Gesetz soll überdies einen Beitrag z... mehr lesen...
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008Stammfassung: LGBl. Nr. 96/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1767/1 AB EZ 1767/5) Änderung LGBl. Nr. 115/2008 (XV. GPStLT IA EZ 2430/1 AB EZ 2430/3)LGBl. Nr. 12/2009 (XV. GPStLT IA EZ 2501/1 AB EZ 2501/2)LGBl. Nr. 5/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB EZ ... mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, LGBl. Nr. 17/2000 idF LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft. mehr lesen...
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 25 Z. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016 mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 24. Juni 2014 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. mehr lesen...
Eine nach den bisher geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht gilt als Berechtigung nach diesem Gesetz. mehr lesen...
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36,2.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und de... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Tanzunterricht erteilt, ohne die dazu notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, oder ohne die Anzeige gemäß § 2 erstattet zu haben,2.Tanzunterricht in Räumlichkeiten erteilt, die nicht dem § 6 entsprechen oder einen Wechsel des Unterrichtsortes gemäß § ... mehr lesen...
(1) Der Verband hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:1.die Aufgaben des Verbandes,2.die Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Verbandsorgane,3.die Geschäftsführung des Verbandes,4.die Aufgaben und die personelle Ausstattung der Geschäftsstelle,5.die allfälli... mehr lesen...
(1) Organe des Verbandes sind:1.die Vollversammlung,2.der Vorstand und3.die Obfrau/der Obmann.(2) Die Vollversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.(3) Der Vorstand besteht aus der Obfrau/dem Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und mindestens vier weiteren Mitglied... mehr lesen...
Der Verband hat neben den ihm in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:1.die Förderung und Entwicklung des Gesellschaftstanzes und des Tanzunterrichtswesens,2.die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses,3.die Schaffung von Einrichtungen für die... mehr lesen...
(1) Der „Verband der Tanzlehrer Steiermarks“ (im Folgenden: der Verband) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Graz. Er ist berechtigt das Landeswappen zu führen.(2) Dem Verband gehören als ordentliche Mitglieder an:1.Tanzschulinhaberinnen und Tanzschulinhaber2.Tanzlehr... mehr lesen...
(1) Die Nachweise über1.die Lehrberechtigung nach § 9 Abs. 1 und2.über die fachliche Befähigung nach § 4sind Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 11 lit. a der Berufsqualifikationsrichtlinie.(2) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich im Falle der Anerkennung... mehr lesen...
Nachweise über die erfolgreich absolvierte Ausbildung oder Prüfung in einem anderen Bundesland zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer, die den Anforderungen gemäß § 11 entspricht, sind Prüfungen bzw. Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, wel... mehr lesen...
(1) Die Berechtigung zum Betrieb einer Tanzschule endet:1.durch Zurücklegung;2.durch Entziehung;3.durch den Tod der Inhaberin/des Inhabers;4.durch den Untergang der juristischen Person oder der Personengesellschaft.(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn:1.die Voraussetzungen für den Betrieb ... mehr lesen...
Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme des Tanzschulbetriebes binnen drei Wochen der zuständigen fachlichen Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und dem Verband der Tanzlehrer Steiermarks anzuzeigen. mehr lesen...
(1) Das Recht eine Tanzschule auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen steht zu:1.der Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin/dem Tanzschulinhaber;2.der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen e... mehr lesen...
(1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer über. Die Berechtigung entsteht mit der Eintragung der ... mehr lesen...
(1) Personen, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt haben sind berechtigt, den Titel „Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ zu tragen.(2) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ein Abzeichen zu tragen, über dessen Aussehen und Tragen ... mehr lesen...
(1) Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer haben alle zwei Jahre einen Fortbildungslehrgang zu besuchen. Die Fortbildungslehrgänge sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen. Ist der Besuch des Fortbildungslehrganges ohne Verschulden der Tanzlehrerin/des Tanzlehrers durch ein unvorhergesehenes... mehr lesen...
(1) Als Tanzlehrerin/Tanzlehrer darf nur eine Person tätig werden, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt hat.(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung insbesondere über die Lehrgegenstände, die Dauer des Lehrganges, ... mehr lesen...
(1) Tanzunterricht dürfen nur Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer erteilen.(2) Assistentinnen/Assistenten sind Personen die zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer ausgebildet werden. Sie dürfen Tanzunterricht nur nach Maßgabe ihres Ausbildungsstandes erteilen, sofern der Tanzunterricht von einer Tanzlehrerin/von... mehr lesen...
(1) Juristische Personen und Personengesellschaften oder Personen, die die fachliche Eignung nicht besitzen, haben eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen, die/der den Anforderungen des §§ 4 und 5 zu entsprechen hat.(2) Zur Geschäftsführerin/Zum Geschäftsführer kann nur bestellt... mehr lesen...
Die Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ im geschäftlichen Verkehr ist Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhabern vorbehalten. mehr lesen...
(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 3 vollständigen Anzeige ist die/der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde Überprüfungen durchzuführen und im Fa... mehr lesen...
(1) Tanzunterricht darf nur in Räumlichkeiten erteilt werden, die dazu geeignet sind. Der Unterrichtsort muss so beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Personen, die sich darin aufhalten und der Nachbarn in gesundheitlicher, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht ausgeschlossen ist... mehr lesen...
(1) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht darf nicht erteilt werden, wenn1.die/der Anzeigende wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde und die Verurteilung nicht getilgt ist. Bei ... mehr lesen...
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist gegeben, wenn die Anzeigerin/der Anzeiger1.eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule und2.die Unternehmerprüfung oder deren Ersatz nachweist sowie3.die Ausbildung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgr... mehr lesen...
(1) Die/Der eigenberechtigte Anzeigende hat der Anzeige gemäß § 2 den Nachweis der fachlichen Eignung anzuschließen.(2) Der Anzeige über die Erteilung von gewerbsmäßigem Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer ist die Anzeige eines geeigneten Unterrichtsortes anzuschließen. ... mehr lesen...
(1) Die gewerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen bedarf einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde.(2) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht wird in Tanzschulen in folgenden Formen erteilt:1.in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer oder2.vorübergehend, ohne festen Unte... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz regelt die Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen.(2) Ausgenommen von dessen Anwendungsbereich sind1.die Unterweisung in künstlerischen Tänzen sowie in Bühnen- und Ausdruckstänzen, die nicht zu den Gesellschaftstänzen gehören,2.die Pflege von Volkstänzen, die nicht ... mehr lesen...
Gesetz vom 3. Juni 2014 über die Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen (Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014)Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2014 (XVI. GPStLT RV 2415/1 AB EZ 2415/4) [CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0123, 32009L0050, 32011L0095, 32011L0098]Änderung ... mehr lesen...
Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013 (StGFG) Fundstelle seit 31.12.2016 weggefallen. mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, außer Kraft. mehr lesen...
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 18 Abs. 2 Z 1, des § 29 Abs. 2 und des § 33 Abs. 1 Z 1 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Februar 2012, in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. mehr lesen...
(1) Die erstmalige Feuerbeschau nach diesem Gesetz ist bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, bis längstens 31. Dezember 2012 durchzuführen.(2) Sofern Bescheide nach § 7 Abs. 3 Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;2.Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;3.den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt;4.die D... mehr lesen...
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Nach einem Brand hat die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlass... mehr lesen...
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Abwehr oder die Bekämpfung von Bränden oder Gefahren behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Mensc... mehr lesen...
(1) Im Falle eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr im Gemeindegebiet ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Auf... mehr lesen...
Die Einsatzleitung hat das Recht, bei Gefahr im Verzug1.den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand oder eine örtliche Gefahr gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten,2.die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen... mehr lesen...
Die im Rahmen dieses Abschnittes zu treffenden behördlichen Anordnungen obliegen der nach § 4 oder § 5 zuständigen Behörde. Solange solche behördlichen Anordnungen nicht getroffen werden, sind unaufschiebbare Maßnahmen von der Feuerwehr-Einsatzleiterin/vom Feuerwehr-Einsatzleiter nach dem Feuerwe... mehr lesen...
(1) Wer einen Brand oder eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung (brand)gefährdeter Personen, zu ergreifen. Kann der Brand nicht sofort gelöscht oder die örtliche Gefahr nicht so... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten bei einer Bewilligung einer baulichen Anlage gemäß § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlage... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen öffentlichen Alarmeinrichtungen an geeigneten Stellen zu schaffen bzw. zu errichten, ordnungsgemäß zu kennzeichnen und deren Einsatz- bzw. Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen.(2) Sind gemeindeei... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass1.der nach den Regeln der Technik für den Grundschutz erforderliche Löschwasserbedarf und die Gerätschaften in ausreichender Menge zur Verfügung stehen,2.bei Einsätzen und Übungen keine Hindernisse für die Feuerwehr bei der Zufahrt und die Zugänglichkeit ... mehr lesen...
Bei der Nachbeschau hat die Behörde oder eine von ihr beauftragte Sachverständige/ein von ihr beauftragter Sachverständiger unter sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 festzustellen, ob die gemäß § 20 Abs. 4 getroffenen Anordnungen durchgeführt wurden. mehr lesen...
(1) Die Behörde hat die Durchführung der Feuerbeschau der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten rechtzeitig anzukündigen. Bei Wohnanlagen mit mehr als 3 Wohnungen kann die Ankündigung auch durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anschlag in dem z... mehr lesen...
(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde durchzuführen. Die Behörde kann als Sachverständige insbesondere beiziehen:1.die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten der zuständigen Feuerwehr des Einsatzbereiches oder ein von dieser/diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes Feu... mehr lesen...
(1) Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob1.di... mehr lesen...
In Betrieben mit Objekten, in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht, insbesondere in solchen gemäß § 18 Abs. 4, hat die Behörde der Eigentümerin/ dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten die Bestellung von Brandschutzbeauftragten, die Erstellung eines Brandalarmp... mehr lesen...
(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind... mehr lesen...
Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Versammlungs-, Gaststätten- oder Ausstellungsräume, Diskotheken, Bars usw., dürfen nur mit Stoffen ausgeschmückt werden, die zu keiner Brandentstehung und Brandausbreitung beitragen, nicht brennend abtropfen und keine toxisc... mehr lesen...
(1) Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müssen ohne Behinderung zugänglich sein. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 12.(2) Nahbereiche von Rauchfängen un... mehr lesen...
(1) Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.(2) Heiz- und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden. mehr lesen...
(1) Stoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten benutzt werden und dadurch zur Selbstentzündung neigen, sind in dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern aufzubewahren oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen.(2) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biolo... mehr lesen...
(1) Brandgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen.(2) Diese sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert... mehr lesen...
(1) Feuerarbeiten, insbesondere solche mit Schneidbrennern, Trennschleif-, Schweiß- oder Lötgeräten, sowie Erwärmungen brennbarer Stoffe, wie Teer oder Bitumen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn1.die Arbeitsgeräte auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden,2.geeignete Löschmittel in ausreich... mehr lesen...
(1) Offenes Feuer und Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub-Luft-Gemische auftreten können, nicht benützt werden.(2) In den im Abs. 1 ge... mehr lesen...
(1) Im Nah- bzw. Gefahrenbereich von Feuerstätten (Öfen, Herden, Heizkesseln usw.) dürfen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe weder verarbeitet noch gelagert werden.(2) Verbrennungsrückstände dürfen in Gebäuden nicht in offenen Dachräumen, auf Fluchtwegen sowie in Räumen... mehr lesen...
(1) Das Verbrennen im Freien und das Abbrennen von Flächen ist nur bei entsprechender Überwachung des Verbrennens und Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig.(2) Die Entzündung großer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch zwölf Stunden vorher, a... mehr lesen...
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was die Ausbreitung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr begünstigt sowie deren Bekämpfung erschwert. mehr lesen...
(1) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie hat sich hiezu des Bereichsfeuerwehrverbandes als Hilfsorgan zu bedienen.(2) Reicht die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren eines Bereichsfeuerwehrverbandes nicht aus, so hat die Landesregierun... mehr lesen...
(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Sie hat sich hiezu der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Berufsfeuerwehr und/oder Freiwillige Feuerwehr, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.(2) Besteht im ... mehr lesen...
(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die Folgendem dienen:1.der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger und lebensgefährlicher Güter und2.der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sach... mehr lesen...
(1) Die Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung, der Bekämpfung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle sowie der Ermittlung von Brandursachen, soweit diese für die Vorbeugung künftiger Ereignisse zweckmäßig sind, dienen.(2) Die örtlic... mehr lesen...
Dieses Gesetz gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, für die Feuerpolizei und die örtliche Gefahrenpolizei. mehr lesen...
Gesetz vom 13. Dezember 2011 über die Feuer- und Gefahrenpolizei (Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFGPG)Stammfassung: LGBl. Nr. 12/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 761/1 AB EZ 761/5) Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)Präambel/Promulgationsklause... mehr lesen...
Datenschutzgesetz (StDSG) Fundstelle seit 24.05.2018 weggefallen. mehr lesen...