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Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 23 Abs. 1 lit. a iVm den §§ 4 Abs. 1 und 4, 13 Abs. 3, 18 und 19 Abs. 1 sowie des § 23 Abs. 1 lit. b und c im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 23 Abs. 1 lit. a iVm den §§ 4 Abs. 1 und 4, 13 Abs. 3, 18 und 19 Abs. 1 sowie des § 23 Abs. 1 lit. b und c im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.