§ 11 Sbg. LW

Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

In- und Außerkrafttreten

 

§ 11

 

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt bezüglich der Forstschutz-, Jagdschutz-, Fischereischutz- und Tierschutzorgane gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft, in dem die Rechtsstellung des jeweiligen Wacheorganes auf diesem Gesetz aufbauend neu geregelt wird.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2 treten das Gesetz vom 24. Oktober 1951, LGBl. Nr. 24/1952, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1964 und das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals außer Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

In- und Außerkrafttreten

 

§ 11

 

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt bezüglich der Forstschutz-, Jagdschutz-, Fischereischutz- und Tierschutzorgane gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft, in dem die Rechtsstellung des jeweiligen Wacheorganes auf diesem Gesetz aufbauend neu geregelt wird.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2 treten das Gesetz vom 24. Oktober 1951, LGBl. Nr. 24/1952, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1964 und das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals außer Kraft.

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