Gesetzesaktualisierungen

347 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 181-190 von 347

17 Paragrafen zu Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV (SRV) aktualisiert


§ 14 SRV

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikation... mehr lesen...


§ 13 SRV

(1) Diese Verordnung tritt mit dem mit 1. Jänner 2002.(2) Die §§ 2 bis 5, 6 Abs 1, 9 Abs 1 und 10 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 114/2003 treten mit 17. Dezember 2003 in Kraft.(3) Die §§ 3 Abs 3 und 7, (§) 4, 4a, 6 Abs 2, 10 Abs 2, 4 und 5, 11 Abs 6, 12 Abs 1 bis 4 und die Anlage in ... mehr lesen...


§ 12 SRV

(1) Der Rettungsträger muss über eine ständig besetzte Einsatzleitstelle verfügen, über die alle Einsatzmittel im Bundesland gesteuert werden können.(2) Jede Einsatzleitstelle muss über eine ständig erreichbare Notrufnummer verfügen. Die Anzahl der Notrufleitungen und Notrufannahmestellen muss fü... mehr lesen...


§ 11 SRV

(1) Jede Einsatzstelle ist an der Straßenseite bei Tag und Nacht durch eine leicht lesbare äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die Bezeichnung hat den Namen des Rettungsträgers zu enthalten.(2) Jede Einsatzstelle muss mindestens über folgende Räume verfügen:a)einen Erste-Hilfe-Raum;b)Garagen;... mehr lesen...


§ 10 SRV

(1) Für den Transport in der Luft geeignet sind Rettungshubschrauber, das sind speziell eingerichtete und ausgerüstete Hubschrauber, die den weit reichenden Einsatzanforderungen sowie Anforderungen an Platzangebot, medizinische und technische Rettungsausrüstung entsprechen und in der Hauptsache f... mehr lesen...


§ 9 SRV

(1) Für die Besatzung der Fahrzeuge gelten folgende Mindestanforderungen:1.BTW: eine nach § 4 (ohne Einsatzfahrerschulung) ausgebildete Personen (= Fahrer);           2.KTW und RTW: eine nach § 3 Abs. 1 ausgebildetePerson und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer);3.NAW: eine... mehr lesen...


§ 8 SRV

Folgende Arten von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen für den bodengebundenen Transport werden unterschieden:1.Behindertentransportwagen (BTW): Sie dienen dem Transport von nicht erkrankten Personen, die durch körperliche oder geistige Behinderung nicht in der Lage sind, ein öffentliches Ve... mehr lesen...


§ 7 SRV

(1) Für die Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes sind geeignete, mit dem Symbol des Rettungsträgers gekennzeichnete Transportfahrzeuge einzusetzen. Geeignet ist ein Rettungs- und Krankentransportfahrzeug, wenn es zumindest dem der Transportart entsprechenden Qualitätsstandard ents... mehr lesen...


§ 6 SRV

(1) Die im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst tätigen Personen haben sich einer Fortbildung und Rezertifizierung nach Maßgabe der §§ 50 und 51 des Sanitätergesetzes zu unterziehen.(2) Die Einsatzfahrer müssen überdies alle zwei Jahre an einer praktischen Schulung in der Dauer von mindestens zw... mehr lesen...


§ 5 SRV

Die zu absolvierenden Ausbildungskurse, ausgenommen die Ausbildung als Sanitäter nach dem Sanitätergesetz, sind von den Rettungsträgern anzubieten und durchzuführen. Die Teilnahme ist vom Rettungsträger durch ein Zertifikat zu bestätigen. mehr lesen...


§ 4a SRV

Zur Bewältigung von Großunfällen hat der Rettungsträger speziell ausgebildete Führungskräfte (Einsatzleiter) vorzuhalten. Einsatzleiter haben eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 40 Stunden zu absolvieren. mehr lesen...


§ 4 SRV

Einsatzfahrer müssen zusätzlich zur Tätigkeitsberechtigung gemäß § 3 Abs 1 eine Lenkerberechtigung der Führerscheingruppe B und eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen, über Ortskenntnisse im Einsatzbereich verfügen und an einer Einsatzfahrerschulung teilg... mehr lesen...


§ 3 SRV

(1) Der Einsatz im Rettungsdienst setzt die Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter nach dem Sanitätergesetz, BGBl I Nr 30/2002, voraus.(2) Hauptberuflich im Rettungsdienst eingesetzte Personen müssen zusätzlich das Berufsmodul gemäß den §§ 43 und 44 des Sanitätergesetzes erfolgreich absolvi... mehr lesen...


§ 2 SRV

(1) Im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die1.eigenberechtigt sind,2.physisch und psychisch dafür geeignet und vertrauenswürdig sind und3.über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.(2) Die Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ä... mehr lesen...


§ 1 SRV

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal, die Krankentransportfahrzeuge und die Einsatzstellen und Einsatzleitstellen im Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes anzuwenden. mehr lesen...


Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV (SRV) Fundstelle

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Juli 2001 über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung (Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV)StF: LGBl Nr 72/2001 Änderung ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Salzburger Geflügelhaltungsgesetz (Sbg. GHG) aktualisiert


§ 4 Sbg. GHG § 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.(2) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.(3) § 3 Abs 2 in der... mehr lesen...


§ 3 Sbg. GHG § 3

(1) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob ein Betrieb als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb oder als Brüterei anerkannt wird. Dies hat zu erfolgen, wenn ein Betrieb den gemäß § 2 aufgestellten Anforderungen entsprich... mehr lesen...


§ 2 Sbg. GHG § 2

(1) Zur Förderung der Geflügelhaltung hat die Landwirtschaftskammer durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb sowie als Brüterei festzusetzen, dies insbesondere hinsichtlicha)der genetische... mehr lesen...


§ 1 Sbg. GHG § 1

Die Geflügelhaltung ist durch die Verwendung hochwertiger Tiere aus anerkannten Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieben sowie Brütereien zu fördern. mehr lesen...


Salzburger Geflügelhaltungsgesetz (Sbg. GHG) Fundstelle

Gesetz vom 26. Feber 1975, mit dem die Geflügelhaltung im Lande Salzburg geregelt wird – Salzburger GeflügelhaltungsgesetzStF: LGBl Nr 45/1975Änderung LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess) mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

13 Paragrafen zu Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 (SchulzeitG 1995) aktualisiert


§ 11 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

§ 11 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10a SchulzeitG 1995 (weggefallen)

§ 10a SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

§ 10 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

§ 9 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

§ 8 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

§ 7 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

§ 6 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

§ 5 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

§ 4 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

§ 3 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

§ 2 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

§ 1 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 (SchulzeitG 1995) Fundstelle (weggefallen)

Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 (SchulzeitG 1995) Fundstelle seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

35 Paragrafen zu Salzburger Bergsportführergesetz (Sbg. BFG) aktualisiert


§ 33 Sbg. BFG § 33

 (1) Die §§ 18 Abs 2, 19 und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.(2) Die §§ 9 Abs 5 und 10 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren s... mehr lesen...


§ 32 Sbg. BFG § 32

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Bergführergesetz, LGBl Nr 76/1981, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 84/1989, 55/1993, 46/2001, 58/2005, 20/2010 und 51/2010 außer Kraft.(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Bergfü... mehr lesen...


§ 31 Sbg. BFG § 31

Die §§ 6 und 11 dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Eur... mehr lesen...


§ 30 Sbg. BFG § 30

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer1.Tätigkeiten nach § 4 Abs 1 oder § 5 Abs 1 ausübt oder anbietet, ohne dazu befugt zu sein;2.sich als Berg- und Schiführer oder als Canyoningführer bez... mehr lesen...


§ 29 Sbg. BFG § 29

(1) Die Aufsicht über den Bergsportführerverband obliegt der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass der Bergsportführerverband bei der Besorgung seiner Aufgaben nicht gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstößt und die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfü... mehr lesen...


§ 28 Sbg. BFG § 28

(1) Der Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben, die nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung nach Maßgabe dieses Abschnitts enthält. Insbesondere sind Regelungen über die Wahl der einzelnen Organe und die Aufgabenbesorgung durch die Organe zu treffen.(2) Die Satzung bedarf d... mehr lesen...


§ 27 Sbg. BFG § 27

(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Bergsportführerverbands, die auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.(2) Der Disziplinarausschuss kann über Mitglieder des Bergsportführerverbands, die durch ihr Verhalten das An... mehr lesen...


§ 26 Sbg. BFG § 26

(1) Als Rechnungsprüfer sind zwei fachkundige Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder des Bergsportführerverbands sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Bergsportführerverbands mindestens ei... mehr lesen...


§ 25 Sbg. BFG § 25

(1) Der Ausbildungsleiter hat für die Ausbildung und Fortbildung der Bergsportführer Sorge zu tragen. Er hat für den Vorstand einen Entwurf für die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien (§ 8 Abs 3 und 5) zu erstellen, und zwar, soweit sie die Tätigkeit als Canyoningführer betreffen, im Einvernehme... mehr lesen...


§ 24 Sbg. BFG § 24

Der Finanzreferent hat für den Vorstand jeweils einen Entwurf des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses zu erstellen und die Kassen- und Rechnungsbücher zu führen. mehr lesen...


§ 23 Sbg. BFG § 23

(1) Der Präsident vertritt den Bergsportführerverband nach außen. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands. Er ist an die Beschlüsse der Organe gebunden und für deren Durchführung verantwortlich. Rechtsgeschäfte, durch die Verbindlichkeiten des Bergsportführerve... mehr lesen...


§ 22 Sbg. BFG § 22

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten, dem Ausbildungsleiter und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder sind auf eine Dauer von fünf Jahren zu wählen. Jeweils mindestens ein Mitglied ist aus dem Kreis der Inhaber einer Berg- und... mehr lesen...


§ 21 Sbg. BFG § 21

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Salzburger Bergsportführerverbands.(2) Der Präsident hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.(3) Der Vollversammlung obliegen:1.die Erlassung und Änderung der Satzung sowie die Festsetzung d... mehr lesen...


§ 20 Sbg. BFG § 20

Die Organe des Bergsportführerverbands sind:1.die Vollversammlung,2.der Vorstand,3.der Präsident,4.die Rechnungsprüfer,5.der Disziplinarausschuss. mehr lesen...


§ 19a Sbg. BFG § 19a

 (1) Der Wirkungsbereich des Bergsportführerverbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Bergsportführerverbands sind:1.die Erlassung (Änderung) der Satzung gemäß § 28;2.die Bestellung (Enthebung) seiner Organe und ... mehr lesen...


§ 19 Sbg. BFG § 19

Der Bergsportführerverband hat neben den sonstigen in diesem Gesetz angeführten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:1.die Erlassung und Änderung seiner Satzung sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;2.die Wahl und die Enthebung seiner Organe;3.die Durchführung von ... mehr lesen...


§ 18 Sbg. BFG § 18

(1) Die Gesamtheit der Berg- und Schiführer und der Canyoningführer, die Inhaber einer aufrechten Bergsportführerbewilligung sind, sowie der Berg- und Schiführeranwärter bilden als ordentliche Mitglieder den Salzburger Bergsportführerverband. Dieser wird im Folgenden kurz als „Bergsportführerverb... mehr lesen...


§ 17 Sbg. BFG § 17

(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat jeder Person, der eine Bewilligung gemäß § 3 erteilt worden ist, ein entsprechendes Abzeichen zu übergeben.(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat die Inschrift „Berg- und Schiführer - Land Salzburg“ und den Namen des Berg- und Schiführers, das Cany... mehr lesen...


§ 16 Sbg. BFG § 16

(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat ein Bergsportführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 3 erteilt worden ist, mit Namen, Firmenadresse und, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mailadresse einzutragen.(2) Das Bergsportführerve... mehr lesen...


§ 15 Sbg. BFG § 15

(1) Die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten als Bergsportführer erlischt:1.mit dem Tod des Bergsportführers,2.mit der Entziehung der Befugnis oder3.mit dem Verzicht auf die Befugnis.(2) Die Landesregierung hat die Befugnis zu entziehen, wenn1.eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewil... mehr lesen...


§ 14 Sbg. BFG § 14

(1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 sind schriftlich einzubringen. Die Nachweise gemäß § 13 Abs 2 bis 4 dürfen nicht älter als drei Monate sein.(2) Über die Anträge ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Von Bewilligungsbescheiden ist eine Ausfertigung dem Salzburger Ber... mehr lesen...


§ 13 Sbg. BFG § 13

(1) Bergsportführerbewilligungen gemäß § 3 Z 1 dürfen nur natürlichen Personen erteilt werden, die1.eigenberechtigt sind;2.die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs 2 BQ-AnerG sind;3.gesundheitlich geeignet und verlässlich sind;4.... mehr lesen...


§ 12 Sbg. BFG § 12

(1) Bergsportführer sind verpflichtet, alle zwei Jahre an einer vom Salzburger Bergsportführerverband durchzuführenden Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.(2) Kann ein Bergsportführer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen jene Fortbildungsveranstaltung nicht besuch... mehr lesen...


§ 11 Sbg. BFG § 11

Auf die Anerkennung von nicht vom Salzburger Bergsportführerverband durchgeführten fachlichen Ausbildungen und darauf beruhenden Qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung. mehr lesen...


§ 10 Sbg. BFG § 10

(1) Die vom Salzburger Bergsportführerverband zur Vorbereitung auf die Canyoningführerprüfung durchzuführenden Ausbildungslehrgänge haben die für die Ablegung der Canyoningführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten ... mehr lesen...


§ 9 Sbg. BFG § 9

(1) Die vom Salzburger Bergsportführerverband zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung durchzuführenden Ausbildungslehrgänge haben die für die Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Jeder Ausbildungslehrgang ist in mehrere Ab... mehr lesen...


§ 8 Sbg. BFG § 8

(1) Die für die Ausübung der Bergsportführertätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind in Ausbildungslehrgängen zu erwerben und durch Prüfungen nachzuweisen.(2) Der Salzburger Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung der Berg- und Schiführer- sowie der Canyoningführerprüfung A... mehr lesen...


§ 7 Sbg. BFG § 7

(1) Bergsportführer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit1.dafür zu sorgen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste nicht gefährdet wird;2.den Gästen die erforderliche Hilfe zu leisten, es sei denn, dass die Hilfeleistung nur unter Todesgefahr oder der Gefahr einer schweren Körperverletzung od... mehr lesen...


§ 6 Sbg. BFG § 6

Die Tätigkeit als Bergsportführer darf erwerbsmäßig im Umfang des § 4 Abs 1 und 2 bzw des § 5 Abs 1 und 2 auch im Rahmen der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-A... mehr lesen...


§ 5 Sbg. BFG § 5

(1) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen auf bzw für Canyoningtouren ohne Benutzung eines Wasserfahrzeugs oder eines sonstigen Schwimmkörpers befugt.(2) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gem... mehr lesen...


§ 4 Sbg. BFG § 4

(1) Die Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß § 3 Z 1 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen in alpinen Gebieten, insbesondere auf bzw für Berg-, Kletter- und Schitouren, befugt. Die Befugnis zum Ausbilden im Schilaufen ist auf die Unterweisung der... mehr lesen...


§ 3 Sbg. BFG § 3

(1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit sich aus Abs 2 und § 6 nicht Anderes ergibt, erwerbsmäßig nur auf Grund folgender Bewilligungen der Landesregierung ausgeübt werden:1.Bergführerbewilligung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer;2.Canyoningführerbewilligung für die Tätigkeit als C... mehr lesen...


§ 2 Sbg. BFG § 2

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:1.Bergsportführertätigkeiten: das Führen oder Begleiten von Personen bei Berg-, Kletter-, Schi- und Canyoningtouren sowie die Vermittlung von Kenntnissen in den Fertigkeiten des Bergsteigens, Kletterns und Begehens von Canyons;2.Schitour: das Fortbewegen mit jed... mehr lesen...


§ 1 Sbg. BFG § 1

(1) Bergsportführertätigkeiten unterliegen diesem Gesetz, soweit sich aus Abs 2 nicht Anderes ergibt.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bergsportführertätigkeiten im Rahmen1.des Dienstes des Bundesheers oder der Bundespolizei;2.des Unterrichts inländischer Schulen im Sinn von Art 14 und 14a B-VG un... mehr lesen...


Salzburger Bergsportführergesetz (Sbg. BFG) Fundstelle

Gesetz vom 15. Dezember 2010 über das Bergsportführerwesen im Land Salzburg (Salzburger Bergsportführergesetz - S.BFG)StF: LGBl Nr 24/2011 (Blg LT 14. GP: RV 109, AB 184, jeweils 3. Sess) Änderung LGBl Nr 40/2011 (DFB)LGBl Nr 15/2012 (Blg LT 14. GP: RV 160, AB 215, jeweils 4. Sess)LGBl... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu Salzburger Sonderschulsprengelverordnung (Sbg. SSSV) aktualisiert


§ 4 Sbg. SSSV (weggefallen)

§ 4 Sbg. SSSV seit 31.08.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Sbg. SSSV (weggefallen)

§ 3 Sbg. SSSV seit 31.08.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2b Sbg. SSSV (weggefallen)

§ 2b Sbg. SSSV seit 31.08.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2a Sbg. SSSV (weggefallen)

§ 2a Sbg. SSSV seit 31.08.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Sbg. SSSV (weggefallen)

§ 2 Sbg. SSSV seit 31.08.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Sbg. SSSV (weggefallen)

§ 1 Sbg. SSSV seit 31.08.2019 weggefallen. mehr lesen...


Salzburger Sonderschulsprengelverordnung (Sbg. SSSV) Fundstelle (weggefallen)

Salzburger Sonderschulsprengelverordnung (Sbg. SSSV) Fundstelle seit 31.08.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe (MSV-W) aktualisiert


§ 4 MSV-W (weggefallen)

§ 4 MSV-W seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 MSV-W (weggefallen)

§ 3 MSV-W seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 MSV-W (weggefallen)

§ 2 MSV-W seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 MSV-W (weggefallen)

§ 1 MSV-W seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe (MSV-W) Fundstelle (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe (MSV-W) Fundstelle seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

17 Paragrafen zu Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne (DarstVO) aktualisiert


Anl. 3 DarstVO (weggefallen)

Anl. 3 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 DarstVO (weggefallen)

Anl. 2 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 DarstVO (weggefallen)

Anl. 1 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 DarstVO (weggefallen)

§ 13 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 DarstVO (weggefallen)

§ 12 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 DarstVO (weggefallen)

§ 11 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 DarstVO (weggefallen)

§ 10 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 DarstVO (weggefallen)

§ 9 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 DarstVO (weggefallen)

§ 8 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 DarstVO (weggefallen)

§ 7 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 DarstVO (weggefallen)

§ 6 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 DarstVO (weggefallen)

§ 5 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 DarstVO (weggefallen)

§ 4 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 DarstVO (weggefallen)

§ 3 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 DarstVO (weggefallen)

§ 2 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 DarstVO (weggefallen)

§ 1 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne (DarstVO) Fundstelle (weggefallen)

Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne (DarstVO) Fundstelle seit 20.02.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

8 Paragrafen zu Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz (ABehStraG) aktualisiert


§ 7 ABehStraG § 7

(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2) Für die Weiteranwendung des § 2 Z 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994. mehr lesen...


§ 6 ABehStraG § 6

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Salzburger Landesabgabenordnung - LAO, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 109/2006, soweit sie nicht durch § 17 Abs 3d F-VG 1948 aufgehoben wird, und das Gesetz zur authentischen Interpretation... mehr lesen...


§ 5 ABehStraG § 5

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:1.Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2009.2.S... mehr lesen...


§ 4 ABehStraG § 4

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer, ohne dadurch eine Abgabenhinterziehung oder Abgabenverkürzung zu begehen, vorsätzlich1.Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis ... mehr lesen...


§ 3 ABehStraG § 3

(1) Einer Abgabenhinterziehung im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.(2) Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn1.Abgaben, ... mehr lesen...


§ 2 ABehStraG § 2

Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig:1.zur Erhebung der Landesabgaben das Landesabgabenamt;2.zur Einhebung der Gemeindeabgaben der Bürgermeister. mehr lesen...


§ 1 ABehStraG § 1

(1) Abgabenbehörden sind die Behörden des Landes und der Gemeinden, die mit der Erhebung von unter Abs. 2 fallenden öffentlichen Abgaben betraut sind.(2) Öffentliche Abgaben im Sinn des Abs. 1 sind Landes- und Gemeindeabgaben, die nicht bundesrechtlich geregelt sind, einschließlich jene öffentlic... mehr lesen...


Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz (ABehStraG) Fundstelle

Gesetz vom 4. November 2009 über die Einrichtung des Landesabgabenamtes, über die sachliche Behördenzuständigkeit in Verfahren betreffend die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben und zur Erlassung von bestimmten besonderen abgabenrechtlichen Strafbestimmungen (Abgaben-Behörden- und -Verwaltun... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz (Sbg. EVTZ-G) aktualisiert


§ 8 Sbg. EVTZ-G § 8

(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. September 2009 in Kraft.(2) Die §§ 3, 4, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(3) Die §§ 1, 2, 3 Abs 1, 5 Abs 1 und 2 und (§) 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachu... mehr lesen...


§ 7 Sbg. EVTZ-G § 7

(1) Der Landesregierung obliegt die Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg in Anwendung des Art. 6 EVTZ-Verordnung. Sie hat Sonderprüfungen durchzuführen, wenna)Sachverhalte bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentli... mehr lesen...


§ 6 Sbg. EVTZ-G § 6

Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einem EVTZ die Ausübung von Tätigkeiten im Land Salzburg untersagen. Unter den Voraussetzungen des Art 14 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg auflösen.  mehr lesen...


§ 5 Sbg. EVTZ-G § 5

(1) Ein in Gründung befindlicher EVTZ mit Sitz im Land Salzburg hat die beabsichtigte Errichtung der Landesregierung schriftlich unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen:1.die Übereinkunft gemäß Art 8 und die Satzung gemäß Art 9 EVTZ-Verordnung;2.die erforderlichen Genehmigungen durch die ... mehr lesen...


§ 4 Sbg. EVTZ-G § 4

Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung ein Mitglied nach § 2 Z 1 und 2 zum Austritt aus einem EVTZ verpflichten.  mehr lesen...


§ 3 Sbg. EVTZ-G § 3

(1) Die Landesregierung entscheidet auf der Grundlage der Anzeige gemäß § 2 über die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ oder deren Versagung unter Anwendung des Art 4 Abs 3, 3a und 6a EVTZ-Verordnung.(2) Mit der Genehmigung kann die Landesregierung vorschreiben, dass die Teilnahme nur unter ... mehr lesen...


§ 2 Sbg. EVTZ-G § 2

Die Mitteilung der beabsichtigten Teilnahme an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, im Folgenden als EVTZ abgekürzt, und die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Art. 4 Abs. 2 EVTZ-Verordnung) haben von den folgenden potenziellen Mitgliedern an die Landesregierung zu... mehr lesen...


§ 1 Sbg. EVTZ-G § 1

Dieses Gesetz trifft entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl Nr L 210 vom 31. Juli 2006, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 1302/2013 des Eu... mehr lesen...


Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz (Sbg. EVTZ-G) Fundstelle

Gesetz vom 8. Juli 2009 betreffend die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz - S.EVTZ-G)StF: LGBl Nr 85/2009 (Blg LT 14. GP: RV 52, AB 119, jeweils 1. S... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

32 Paragrafen zu Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz (Sbg. SBBG) aktualisiert


Anl. 1 Sbg. SBBG

Unterstützung bei der BasisversorgungDie Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst folgende Tätigkeiten:1.Unterstützung bei der Körperpflege:-Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett-Assistenz beim Waschen-Assistenz beim Duschen-Assistenz beim Baden in der Badewanne-Assistenz bei der Zahnpflege-... mehr lesen...


§ 30 Sbg. SBBG § 30

(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer bis zum 30. Juni 2010 zu führen. Ab dem 1. Juli ... mehr lesen...


§ 29 Sbg. SBBG § 29

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2009 in Kraft.(2) Die §§ 20 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. (3) Die §§ 20 Abs 1 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. mehr lesen...


§ 28 Sbg. SBBG § 28

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Union:1.Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie ... mehr lesen...


§ 27 Sbg. SBBG § 27

In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:1.Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, zuletz... mehr lesen...


§ 26 Sbg. SBBG § 26

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €zu bestrafen, wer1.eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne dazu gemäß § 23 Abs. 1 berechtigt zu sein;2.eine Ausbildung in den Sozialbetreuungsberu... mehr lesen...


§ 25 Sbg. SBBG § 25

Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 zu prüfen. Weiters ist sie bzw er verpflichtet, die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften nach diesem Gesetz sowie die Erbringung der gebo... mehr lesen...


§ 24 Sbg. SBBG § 24

(1) Auf Verlangen der Landesregierung haben Personen, die eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessen festzulegender Frist nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis der g... mehr lesen...


§ 23 Sbg. SBBG § 23

(1) Zur Führung der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen sind Personen berechtigt, die1.das erforderliche Mindestalter vollendet haben,2.über einen entsprechenden Qualifikationsnachweis verfügen und3.die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Ver... mehr lesen...


§ 22 Sbg. SBBG § 22

(1) Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben zur Information über die ihren Sozialbetreuungsberuf betreffenden neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse sowie zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolviere... mehr lesen...


§ 21 Sbg. SBBG § 21

Zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sind berechtigt:1.Schulen für Sozialbetreuungsberufe, wenn deren Leiterin oder Leiter eine fünfjährige Berufserfahrung in der Tätigkeit mit auf soziale oder sozialpädagogische Betreuung angewiesenen Menschen nachweisen kann;2.Gesundheits- und Krankenpfle... mehr lesen...


§ 20 Sbg. SBBG § 20

(1) Auf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Ausbildungen gemäß den §§ 16 und 17 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigun... mehr lesen...


§ 19 Sbg. SBBG § 19

Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen (zB Module, Praktika) in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, kundgemacht unter LGBl Nr 76/200... mehr lesen...


§ 18 Sbg. SBBG § 18

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.800 Unterrichtseinheiten (Heimhilfe- und Fachsozialbetreuungsausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden. Die th... mehr lesen...


§ 17 Sbg. SBBG § 17

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.200 Unterrichtseinheiten (Heimhilfeausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf m... mehr lesen...


§ 16 Sbg. SBBG § 16

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:Modul                           Un... mehr lesen...


§ 15 Sbg. SBBG § 15

(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu berechtigten Ausbildungseinrichtungen.(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreu... mehr lesen...


§ 14 Sbg. SBBG § 14

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:1.in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen... mehr lesen...


§ 13 Sbg. SBBG § 13

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers F umfasst:1.in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Betreuung von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften im Privatbereich mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Famil... mehr lesen...


§ 12 Sbg. SBBG § 12

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers A umfasst:1.in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit ... mehr lesen...


§ 11 Sbg. SBBG § 11

(1) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer übt sämtliche Tätigkeiten des Berufs der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers aus, sie bzw er tut dies aber auf Grundlage einer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung mit höherer Selbstständigkeit und Eigenv... mehr lesen...


§ 10 Sbg. SBBG § 10

(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:1.in einem eigenverantwortlichen Bereich: Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderung, wobei die Aufgaben bei der Fa... mehr lesen...


§ 9 Sbg. SBBG § 9

(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers A umfasst:1.in einem eigenverantwortlichen Bereich: die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bedarf dieser Menschen und gestü... mehr lesen...


§ 8 Sbg. SBBG § 8

(1) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer ist eine ausgebildete Fachkraft für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie oder er verfügt über ein u... mehr lesen...


§ 7 Sbg. SBBG § 7

(1) Der Tätigkeitsbereich der Heimhelferin oder des Heimhelfers umfasst insbesondere:1.hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Sorge für Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung udgl),2.Beheizung der Wohnung und Besorgung des Brennmaterials,3.Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs (Einkau... mehr lesen...


§ 6 Sbg. SBBG § 6

(1) Die Heimhelferin oder der Heimhelfer unterstützt Menschen aller Altersstufen, die durch Alter, Behinderung, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Die Unterstützung erfolgt insbesondere in mobiler Form im Wohnbereich... mehr lesen...


§ 5 Sbg. SBBG § 5

(1) Den Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe ist es untersagt, im Hinblick auf ihre Tätigkeit für sich oder einen Dritten von den betreuten Personen oder deren Angehörigen ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu l... mehr lesen...


§ 4 Sbg. SBBG § 4

(1) Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betreuten Personen geboten ist.(2) Die Verschwiegenheitspflicht be... mehr lesen...


§ 3 Sbg. SBBG § 3

Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der von ihnen betreuten Personen gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der betreuten Personen unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und Er... mehr lesen...


§ 2 Sbg. SBBG § 2

Sozialbetreuungsberufe sind:1.die Heimhelferin oder der Heimhelfer;2.die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt:a)Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer A),b)Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BA),c)Behindertenbeg... mehr lesen...


§ 1 Sbg. SBBG § 1

(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, den Tätigkeitsbereich, die Aus- und Fortbildung und die Berufsbezeichnung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.(2) Durch dieses Gesetz werden die Kompetenzen des Bundes zur Regelung der Gesundheitsberufe nicht berührt. mehr lesen...


Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz (Sbg. SBBG) Fundstelle

Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Sozialbetreuungsberufe (Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz - S.SBBG)StF: LGBl Nr 34/2009 (Blg LT 13. GP: RV 144, AB 188, jeweils 6. Sess) Änderung LGBl Nr 51/2010 (Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess)LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 181-190 von 347