§ 3 Sbg. BFG § 3

Salzburger Betriebsfestigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Für die Förderung hat der Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH Mittel in der Höhe von 50 Millionen Schilling zu übertragen.

(2) Voraussetzung für die Bereitstellung dieser Mittel ist, daß zum Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme der Geschäftszweck der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH sich auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Förderungsmaßnahmen erstreckt, das Stammkapital der Gesellschaft mindestens 17 Millionen Schilling beträgt und von der Gesellschaft im Vertrag gemäß § 6 folgende Verpflichtungen gegenüber dem Land eingegangen worden sind:

1.

die Förderung nach diesem Gesetz durchzuführen und die hiefür dienenden Mittel gesondert auszuweisen;

2.

in diese Ausweisung folgende Mittel einzubeziehen:

a)

50 Millionen Schilling gemäß Abs. 1;

b)

7 Millionen Schilling, welche von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg für Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden;

c)

die Erträge aus einem Anteil von 10,2 Millionen Schilling am Stammkapital der Gesellschaft;

d)

sonstige Zuwendungen;

e)

Einnahmen aus Regreßansprüchen für erfüllte Bürgschaftsverpflichtungen;

f)

die Erträge aus den vorangeführten Mitteln;

3.

im Ausmaß von 6 v. H.vH des für Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz eingegangenen jeweils aushaftenden Bürgschaftsobligos eine Haftungsrückstellung zu bilden.

(3) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, daß die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für die Jahre 1998 und 1999 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs. 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur soweit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs. 2 Z 2 lit. a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, daß diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2002 an den Teilbereich `Betriebsfestigung` der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH rückerstattet werden.

(4) Der Vertrag gemäß § 6 kann weiters vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für die Jahre 2000 und 2001 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs. 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur so weit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs. 2 Z 2 lit. a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2004 an den Teilbereich “Betriebsfestigung” der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH rückerstattet werden.

(5) Im Vertrag gemäß § 6 kann vereinbart werden, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für die Jahre 2002 und 2003 nicht oder nur teilweise in die gesonderte Ausweisung nach Abs. 2 Z 1 einbezogen und an Stelle dessen von der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur so weit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs. 2 Z 2 lit. a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist sicherzustellen, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2006 an den Teilbereich ‘Betriebsfestigung’ der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH rückerstattet werden.

(6) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs. 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur so weit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs. 2 Z 2 lit. a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2010 an den Teilbereich ‘Betriebsfestigung’ der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH rückerstattet werden.

(7) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für die Jahre 2008, 2009 und 2010 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs. 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur soweit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs. 2 Z 2 lit. a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2013 an den Teilbereich ‚Betriebsfestigung’ der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH rückerstattet werden.

(8) Für die Förderung haben das Land Salzburg und der Salzburger Wachstumsfonds in den Jahren 2009 und 2010 der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH zusätzlich jeweils 0,5 Millionen Euro pro Jahr unter der Voraussetzung zu übertragen, dass die Gesellschafter der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH im Jahr 2009 ebenfalls 0,5 Millionen Euro für den Teilbetriebsbereich “Investitionen” zusätzlich aufbringen. Diese zusätzlichen Mittel des Landes Salzburg und des Salzburger Wachstumsfonds sind gesondert auszuweisen und für die Förderung nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellen.

(9) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs 2 lit a und b für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs 2 Z 2 lit a und b und Abs 8 erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 2010 nominal noch vorhanden Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2018 an den Teilbereich ‚Betriebsfestigung’ der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH rückerstattet werden.

Stand vor dem 30.03.2012

In Kraft vom 31.07.2010 bis 30.03.2012

(1) Für die Förderung hat der Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH Mittel in der Höhe von 50 Millionen Schilling zu übertragen.

(2) Voraussetzung für die Bereitstellung dieser Mittel ist, daß zum Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme der Geschäftszweck der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH sich auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Förderungsmaßnahmen erstreckt, das Stammkapital der Gesellschaft mindestens 17 Millionen Schilling beträgt und von der Gesellschaft im Vertrag gemäß § 6 folgende Verpflichtungen gegenüber dem Land eingegangen worden sind:

1.

die Förderung nach diesem Gesetz durchzuführen und die hiefür dienenden Mittel gesondert auszuweisen;

2.

in diese Ausweisung folgende Mittel einzubeziehen:

a)

50 Millionen Schilling gemäß Abs. 1;

b)

7 Millionen Schilling, welche von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg für Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden;

c)

die Erträge aus einem Anteil von 10,2 Millionen Schilling am Stammkapital der Gesellschaft;

d)

sonstige Zuwendungen;

e)

Einnahmen aus Regreßansprüchen für erfüllte Bürgschaftsverpflichtungen;

f)

die Erträge aus den vorangeführten Mitteln;

3.

im Ausmaß von 6 v. H.vH des für Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz eingegangenen jeweils aushaftenden Bürgschaftsobligos eine Haftungsrückstellung zu bilden.

(3) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, daß die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für die Jahre 1998 und 1999 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs. 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur soweit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs. 2 Z 2 lit. a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, daß diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2002 an den Teilbereich `Betriebsfestigung` der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH rückerstattet werden.

(4) Der Vertrag gemäß § 6 kann weiters vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für die Jahre 2000 und 2001 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs. 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur so weit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs. 2 Z 2 lit. a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2004 an den Teilbereich “Betriebsfestigung” der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH rückerstattet werden.

(5) Im Vertrag gemäß § 6 kann vereinbart werden, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für die Jahre 2002 und 2003 nicht oder nur teilweise in die gesonderte Ausweisung nach Abs. 2 Z 1 einbezogen und an Stelle dessen von der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur so weit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs. 2 Z 2 lit. a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist sicherzustellen, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2006 an den Teilbereich ‘Betriebsfestigung’ der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH rückerstattet werden.

(6) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs. 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur so weit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs. 2 Z 2 lit. a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2010 an den Teilbereich ‘Betriebsfestigung’ der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH rückerstattet werden.

(7) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für die Jahre 2008, 2009 und 2010 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs. 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur soweit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs. 2 Z 2 lit. a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2013 an den Teilbereich ‚Betriebsfestigung’ der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH rückerstattet werden.

(8) Für die Förderung haben das Land Salzburg und der Salzburger Wachstumsfonds in den Jahren 2009 und 2010 der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH zusätzlich jeweils 0,5 Millionen Euro pro Jahr unter der Voraussetzung zu übertragen, dass die Gesellschafter der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH im Jahr 2009 ebenfalls 0,5 Millionen Euro für den Teilbetriebsbereich “Investitionen” zusätzlich aufbringen. Diese zusätzlichen Mittel des Landes Salzburg und des Salzburger Wachstumsfonds sind gesondert auszuweisen und für die Förderung nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellen.

(9) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs 2 lit a und b für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs 2 Z 2 lit a und b und Abs 8 erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 2010 nominal noch vorhanden Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2018 an den Teilbereich ‚Betriebsfestigung’ der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH rückerstattet werden.

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