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(1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind:
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(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.
(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden (§ 15), wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, aber höchstens sechs Unterrichtsstunden dauernSbg. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Der Nachmittagsunterricht darf in Pflichtgegenständen und alternativen Pflichtgegenständen nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern. Sonstige Schulveranstaltungen können auch außerhalb dieser Zeiten abgehalten werden.
(4) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um 6.00 Uhr, der Melkunterricht aber um 5.00 Uhr begonnen werden.
(5) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen - abweichend von den Regelungen des Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 - der Unterricht auf fünf Tage in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.
(6) Abs 3 gilt nicht für Schulen nach § 29 Abs 4 lit d.
(1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind:
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(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.
(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden (§ 15), wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, aber höchstens sechs Unterrichtsstunden dauernSbg. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Der Nachmittagsunterricht darf in Pflichtgegenständen und alternativen Pflichtgegenständen nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern. Sonstige Schulveranstaltungen können auch außerhalb dieser Zeiten abgehalten werden.
(4) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um 6.00 Uhr, der Melkunterricht aber um 5.00 Uhr begonnen werden.
(5) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen - abweichend von den Regelungen des Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 - der Unterricht auf fünf Tage in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.
(6) Abs 3 gilt nicht für Schulen nach § 29 Abs 4 lit d.