§ 49 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
III§ 49 Sbg. Hauptstück

Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht und

Erziehung in den Berufs- und Fachschulen

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Abgrenzung

§ 49

Die Bestimmungen des III. Hauptstückes dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
III§ 49 Sbg. Hauptstück

Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht und

Erziehung in den Berufs- und Fachschulen

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Abgrenzung

§ 49

Die Bestimmungen des III. Hauptstückes dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten