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(1) Die aktiven Mitglieder der Feuerwehren sind berechtigt, die Uniform und die den verliehenen Dienstgraden entsprechenden Rangabzeichen zu tragenSbg. Der Landesfeuerwehrkommandant, die Bezirksfeuerwehrkommandanten und die Abschnittsfeuerwehrkommandanten können, wenn sie sich in Ausübung des Dienstes befinden, anstelle der Uniform auch das genehmigte Dienstabzeichen tragenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Die nicht aktiven Mitglieder der Feuerwehren sind befugt, die Uniform und Rangabzeichen, die sie beim Ausscheiden aus dem Stand der aktiven Mitglieder hatten, bei besonderen Anlässen sowie dann, wenn sie zu Dienstleistungen der Feuerwehr herangezogen werden, zu tragen.
(2) Den in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen versehenen Mitgliedern der Feuerwehr gemäß Abs. 1 kommt in Ausübung des Feuerwehrdienstes oder eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes oder einer sonstigen angeordneten Dienstverrichtung der strafrechtliche Schutz zu, der Beamten gewährleistet ist.
(3) Der sozialversicherungsrechtliche Schutz, der Mitgliedern der Feuerwehr bei Unfällen aus Anlaß der Leistung des Feuerwehrdienstes zukommt, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen. Über solche Versicherungsleistungen hinaus können im Feuerwehrdienst verunglückten oder erkrankten Mitgliedern der Feuerwehr bzw. ihren bedürftigen Hinterbliebenen aus den Mitteln des Landesfeuerwehrverbandes auf Beschluß des Landesfeuerwehrrates Zuwendungen gewährt werden.
(1) Die aktiven Mitglieder der Feuerwehren sind berechtigt, die Uniform und die den verliehenen Dienstgraden entsprechenden Rangabzeichen zu tragenSbg. Der Landesfeuerwehrkommandant, die Bezirksfeuerwehrkommandanten und die Abschnittsfeuerwehrkommandanten können, wenn sie sich in Ausübung des Dienstes befinden, anstelle der Uniform auch das genehmigte Dienstabzeichen tragenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Die nicht aktiven Mitglieder der Feuerwehren sind befugt, die Uniform und Rangabzeichen, die sie beim Ausscheiden aus dem Stand der aktiven Mitglieder hatten, bei besonderen Anlässen sowie dann, wenn sie zu Dienstleistungen der Feuerwehr herangezogen werden, zu tragen.
(2) Den in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen versehenen Mitgliedern der Feuerwehr gemäß Abs. 1 kommt in Ausübung des Feuerwehrdienstes oder eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes oder einer sonstigen angeordneten Dienstverrichtung der strafrechtliche Schutz zu, der Beamten gewährleistet ist.
(3) Der sozialversicherungsrechtliche Schutz, der Mitgliedern der Feuerwehr bei Unfällen aus Anlaß der Leistung des Feuerwehrdienstes zukommt, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen. Über solche Versicherungsleistungen hinaus können im Feuerwehrdienst verunglückten oder erkrankten Mitgliedern der Feuerwehr bzw. ihren bedürftigen Hinterbliebenen aus den Mitteln des Landesfeuerwehrverbandes auf Beschluß des Landesfeuerwehrrates Zuwendungen gewährt werden.