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(1) In neu errichteten Betrieben hat die Betriebs(Gruppen)versammlung binnen vier Wochen nach dem Tag der Aufnahme des Betriebes den Wahlvorstand für die Vorbereitung und Durchführung der erstmaligen Wahl eines Betriebsrates zu wählen§ 10 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt werden. Die Wahl des Wahlvorstandes ist aber so rechtzeitig vorzunehmen, daß der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann.
(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu wählen.
(1) In neu errichteten Betrieben hat die Betriebs(Gruppen)versammlung binnen vier Wochen nach dem Tag der Aufnahme des Betriebes den Wahlvorstand für die Vorbereitung und Durchführung der erstmaligen Wahl eines Betriebsrates zu wählen§ 10 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt werden. Die Wahl des Wahlvorstandes ist aber so rechtzeitig vorzunehmen, daß der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann.
(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu wählen.