§ 13 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999

Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

§ 13

(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 24. September als Festtag des Landespatrons und der Allerseelentag;

b)

als Weihnachtsferien die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; aus kalendermäßigen Gründen allgemein oder aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler für einzelne Schulen kann die Schulbehörde auch den 23. Dezember und den 7. Jänner schulfrei erklären;

c)

die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (§ 12);

d)

als Osterferien die Karwoche und der Dienstag nach Ostern;

e)

als Pfingstferien die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten.

(2) Außerdem können von der Schulbehörde aus Anlässen des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, für Elternsprechtage oder religiöse Ubungen in jedem Schuljahr insgesamt bis zu sechs Schultage schulfrei erklärt werden.

(3) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann die Lehrgangsdauer insoweit verlängert werden, als durch schulfreie Tage gemäß AbsSbg. 1 und 2 die im Lehrplan für die jeweilige Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden unterschritten wird und nicht eine andere Art der Einbringung der fehlenden Stunden im Hinblick auf die nur geringe Dauer der Verlängerung zweckmäßiger erscheintLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Schulbehörde schulfrei erklärt werden, wobei bestimmt werden kann, inwieweit die schulfrei erklärten Tage einzubringen sind. Die Einbringung hat bei ganzjährigen Berufs- und Fachschulen durch Verringerung der gemäß Abs. 1 lit. c schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien und bei den übrigen Berufs- und Fachschulen durch entsprechende Verlängerung des Unterrichtsjahres bzw. der Lehrgangsdauer zu erfolgen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1990 bis 31.05.2018

Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

§ 13

(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 24. September als Festtag des Landespatrons und der Allerseelentag;

b)

als Weihnachtsferien die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; aus kalendermäßigen Gründen allgemein oder aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler für einzelne Schulen kann die Schulbehörde auch den 23. Dezember und den 7. Jänner schulfrei erklären;

c)

die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (§ 12);

d)

als Osterferien die Karwoche und der Dienstag nach Ostern;

e)

als Pfingstferien die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten.

(2) Außerdem können von der Schulbehörde aus Anlässen des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, für Elternsprechtage oder religiöse Ubungen in jedem Schuljahr insgesamt bis zu sechs Schultage schulfrei erklärt werden.

(3) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann die Lehrgangsdauer insoweit verlängert werden, als durch schulfreie Tage gemäß AbsSbg. 1 und 2 die im Lehrplan für die jeweilige Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden unterschritten wird und nicht eine andere Art der Einbringung der fehlenden Stunden im Hinblick auf die nur geringe Dauer der Verlängerung zweckmäßiger erscheintLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Schulbehörde schulfrei erklärt werden, wobei bestimmt werden kann, inwieweit die schulfrei erklärten Tage einzubringen sind. Die Einbringung hat bei ganzjährigen Berufs- und Fachschulen durch Verringerung der gemäß Abs. 1 lit. c schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien und bei den übrigen Berufs- und Fachschulen durch entsprechende Verlängerung des Unterrichtsjahres bzw. der Lehrgangsdauer zu erfolgen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

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