Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr
(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Außerdem können von der Schulbehörde aus Anlässen des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, für Elternsprechtage oder religiöse Ubungen in jedem Schuljahr insgesamt bis zu sechs Schultage schulfrei erklärt werden.
(3) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann die Lehrgangsdauer insoweit verlängert werden, als durch schulfreie Tage gemäß AbsSbg. 1 und 2 die im Lehrplan für die jeweilige Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden unterschritten wird und nicht eine andere Art der Einbringung der fehlenden Stunden im Hinblick auf die nur geringe Dauer der Verlängerung zweckmäßiger erscheintLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Schulbehörde schulfrei erklärt werden, wobei bestimmt werden kann, inwieweit die schulfrei erklärten Tage einzubringen sind. Die Einbringung hat bei ganzjährigen Berufs- und Fachschulen durch Verringerung der gemäß Abs. 1 lit. c schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien und bei den übrigen Berufs- und Fachschulen durch entsprechende Verlängerung des Unterrichtsjahres bzw. der Lehrgangsdauer zu erfolgen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr
(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Außerdem können von der Schulbehörde aus Anlässen des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, für Elternsprechtage oder religiöse Ubungen in jedem Schuljahr insgesamt bis zu sechs Schultage schulfrei erklärt werden.
(3) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann die Lehrgangsdauer insoweit verlängert werden, als durch schulfreie Tage gemäß AbsSbg. 1 und 2 die im Lehrplan für die jeweilige Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden unterschritten wird und nicht eine andere Art der Einbringung der fehlenden Stunden im Hinblick auf die nur geringe Dauer der Verlängerung zweckmäßiger erscheintLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Schulbehörde schulfrei erklärt werden, wobei bestimmt werden kann, inwieweit die schulfrei erklärten Tage einzubringen sind. Die Einbringung hat bei ganzjährigen Berufs- und Fachschulen durch Verringerung der gemäß Abs. 1 lit. c schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien und bei den übrigen Berufs- und Fachschulen durch entsprechende Verlängerung des Unterrichtsjahres bzw. der Lehrgangsdauer zu erfolgen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.