Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Abstimmung
Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 4846 bis 69 der Salzburger Landtagswahlordnung 197867 LTWO 1998 sinngemäß. Die besonderen Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung. Abstimmungszeugen können im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 1 von jeder im Landtag vertretenen Partei, im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 2 vom bevollmächtigten Vertreter entsendet werden.
Abstimmung
Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 4846 bis 69 der Salzburger Landtagswahlordnung 197867 LTWO 1998 sinngemäß. Die besonderen Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung. Abstimmungszeugen können im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 1 von jeder im Landtag vertretenen Partei, im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 2 vom bevollmächtigten Vertreter entsendet werden.