§ 10 Sbg. VV

Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Abstimmung

§ 10

Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 4846 bis 69 der Salzburger Landtagswahlordnung 197867 LTWO 1998 sinngemäß. Die besonderen Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung. Abstimmungszeugen können im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 1 von jeder im Landtag vertretenen Partei, im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 2 vom bevollmächtigten Vertreter entsendet werden.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.08.2008

Abstimmung

§ 10

Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 4846 bis 69 der Salzburger Landtagswahlordnung 197867 LTWO 1998 sinngemäß. Die besonderen Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung. Abstimmungszeugen können im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 1 von jeder im Landtag vertretenen Partei, im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 2 vom bevollmächtigten Vertreter entsendet werden.

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