§ 25 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter

§ 25

(1) Der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist im Einvernehmen mit dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Landesregierung aus dem Kreise der Bezirksfeuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten zu bestellen.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter hat den Landesfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner Beurlaubung sowie bis zur Bestätigung der Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten im Falle der Erledigung dieser Funktion zu vertretenSbg. Im Falle auch seiner Verhinderung obliegt die Besorgung der Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten dem jeweils ältesten BezirksfeuerwehrkommandantenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Nach einer Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten ist der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter neu zu bestellen. Dem Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landesfeuerwehrverbandes mit Zustimmung des Landesfeuerwehrrates vom Landesfeuerwehrkommandanten bestimmte Aufgaben zur Besorgung in seinem Namen übertragen werden.

(3) Die Bestellung des Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Seine Beurlaubung und Abberufung obliegt dem Landesfeuerwehrkommandanten gegen Bestätigung der Landesregierung.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter

§ 25

(1) Der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist im Einvernehmen mit dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Landesregierung aus dem Kreise der Bezirksfeuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten zu bestellen.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter hat den Landesfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner Beurlaubung sowie bis zur Bestätigung der Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten im Falle der Erledigung dieser Funktion zu vertretenSbg. Im Falle auch seiner Verhinderung obliegt die Besorgung der Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten dem jeweils ältesten BezirksfeuerwehrkommandantenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Nach einer Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten ist der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter neu zu bestellen. Dem Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landesfeuerwehrverbandes mit Zustimmung des Landesfeuerwehrrates vom Landesfeuerwehrkommandanten bestimmte Aufgaben zur Besorgung in seinem Namen übertragen werden.

(3) Die Bestellung des Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Seine Beurlaubung und Abberufung obliegt dem Landesfeuerwehrkommandanten gegen Bestätigung der Landesregierung.

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