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Beurlaubung, Abberufung
(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird von den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewähltSbg. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung dieser Mitglieder, die durch den Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und nachweislich einzuberufen und von ihm oder einem von ihm bestellten Vertreter zu leiten istFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Die Wahl kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeitspanne ist die Wahl ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden vorzunehmen.
(2) Wählbar ist jedes aktive Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das
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(3) Wahlvorschläge können von jedem wahlberechtigten Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bis spätestens drei Tage vor der Wahl beim Bürgermeister schriftlich eingebracht werden. Hierauf ist in der Anberaumung ausdrücklich hinzuweisen. Der Vorsitzende der Versammlung kann auch selbst Wahlvorschläge erstatten; er hat dies zu tun, wenn keine sonstigen Wahlvorschläge vorliegen.
(4) Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem nur für einen der beiden für die Wahl Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, gültigerweise die Stimme abgegeben werden kann. Haben im ersten Wahlgang mehrere für die Wahl Vorgeschlagenen dieselbe Stimmenzahl auf sich vereinigt, so entscheidet zwischen ihnen das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Im zweiten Wahlgang gilt jener für die Wahl Vorgeschlagene als gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wobei auch in diesem Falle bei Stimmengleichheit das vom Vorsitzenden zu ziehende Los entscheidet.
(5) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung des Bürgermeisters vom Standpunkt der Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von einem Monat nach der erfolgten Wahl erteilt, geht das Bestätigungsrecht auf die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg auf den Gemeinderat) über. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten ab dem Tag der Wahl versagt wird. Wenn der Gewählte lediglich den für Feuerwehrkommandanten vorgesehenen Lehrgang noch nicht erfolgreich absolviert hat, kann die Bestätigung von der Gemeindevertretung unter der Bedingung der Erfüllung dieser Voraussetzung innerhalb eines Jahres erteilt werden. Vor der Bestätigung ist der Bezirksfeuerwehrkommandant zu hören. Wird die Bestätigung versagt, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen, bei der der vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung der Wahl beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Ortsfeuerwehrkommandanten; sie endet, außer im Fall seiner Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Ortsfeuerwehrkommandanten.
(6) Der Ortsfeuerwehrkommandant kann vom Bürgermeister auf Vorschlag bzw. nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten vorübergehend beurlaubt werden (Beurlaubung), wenn er wegen Erkrankung oder aus anderen Ursachen an der Ausübung der Funktion voraussichtlich längere, sechs Monate übersteigende Zeit verhindert ist.
(7) Der Ortsfeuerwehrkommandant ist auf Antrag des Bürgermeisters, der vorher den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu hören hat, von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) abzuberufen, wenn er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt, wenn er sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht, oder wenn er, ohne beurlaubt zu sein, seinen Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt. Im Falle der Abberufung oder der sonstigen Erledigung der Funktion ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl des Ortsfeuerwehrkommandanten vorzunehmen.
Beurlaubung, Abberufung
(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird von den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewähltSbg. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung dieser Mitglieder, die durch den Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und nachweislich einzuberufen und von ihm oder einem von ihm bestellten Vertreter zu leiten istFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Die Wahl kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeitspanne ist die Wahl ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden vorzunehmen.
(2) Wählbar ist jedes aktive Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das
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(3) Wahlvorschläge können von jedem wahlberechtigten Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bis spätestens drei Tage vor der Wahl beim Bürgermeister schriftlich eingebracht werden. Hierauf ist in der Anberaumung ausdrücklich hinzuweisen. Der Vorsitzende der Versammlung kann auch selbst Wahlvorschläge erstatten; er hat dies zu tun, wenn keine sonstigen Wahlvorschläge vorliegen.
(4) Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem nur für einen der beiden für die Wahl Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, gültigerweise die Stimme abgegeben werden kann. Haben im ersten Wahlgang mehrere für die Wahl Vorgeschlagenen dieselbe Stimmenzahl auf sich vereinigt, so entscheidet zwischen ihnen das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Im zweiten Wahlgang gilt jener für die Wahl Vorgeschlagene als gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wobei auch in diesem Falle bei Stimmengleichheit das vom Vorsitzenden zu ziehende Los entscheidet.
(5) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung des Bürgermeisters vom Standpunkt der Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von einem Monat nach der erfolgten Wahl erteilt, geht das Bestätigungsrecht auf die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg auf den Gemeinderat) über. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten ab dem Tag der Wahl versagt wird. Wenn der Gewählte lediglich den für Feuerwehrkommandanten vorgesehenen Lehrgang noch nicht erfolgreich absolviert hat, kann die Bestätigung von der Gemeindevertretung unter der Bedingung der Erfüllung dieser Voraussetzung innerhalb eines Jahres erteilt werden. Vor der Bestätigung ist der Bezirksfeuerwehrkommandant zu hören. Wird die Bestätigung versagt, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen, bei der der vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung der Wahl beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Ortsfeuerwehrkommandanten; sie endet, außer im Fall seiner Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Ortsfeuerwehrkommandanten.
(6) Der Ortsfeuerwehrkommandant kann vom Bürgermeister auf Vorschlag bzw. nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten vorübergehend beurlaubt werden (Beurlaubung), wenn er wegen Erkrankung oder aus anderen Ursachen an der Ausübung der Funktion voraussichtlich längere, sechs Monate übersteigende Zeit verhindert ist.
(7) Der Ortsfeuerwehrkommandant ist auf Antrag des Bürgermeisters, der vorher den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu hören hat, von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) abzuberufen, wenn er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt, wenn er sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht, oder wenn er, ohne beurlaubt zu sein, seinen Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt. Im Falle der Abberufung oder der sonstigen Erledigung der Funktion ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl des Ortsfeuerwehrkommandanten vorzunehmen.