§ 9a Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Lehrplanautonomie

§ 9a

(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berechtigt, innerhalb eines im Lehrplan festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassenSbg. Dieser Rahmen ist derart abzugrenzen, daß einerseits die auf Grund des allgemeinen Bildungszieles der Berufs- bzw Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht geschmälert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibtLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere auf Grund der Herkunft der Schüler oder auf Grund der regionalen Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft ergeben, Rechnung zu tragen. Sie dürfen in ihrer Gesamtheit nur insoweit vom Lehrplan abweichen, als dies unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der betreffenden Schule, auf die mit dem gänzlichen oder teilweisen Abschluß dieser Schule verbundenen Berechtigungen oder Anrechnungen sowie auf die Erhaltung der nach sonstigen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten vertretbar ist.

(3) Die näheren Regelungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen sind von der Schulbehörde zu erlassen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Lehrplanautonomie

§ 9a

(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berechtigt, innerhalb eines im Lehrplan festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassenSbg. Dieser Rahmen ist derart abzugrenzen, daß einerseits die auf Grund des allgemeinen Bildungszieles der Berufs- bzw Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht geschmälert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibtLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere auf Grund der Herkunft der Schüler oder auf Grund der regionalen Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft ergeben, Rechnung zu tragen. Sie dürfen in ihrer Gesamtheit nur insoweit vom Lehrplan abweichen, als dies unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der betreffenden Schule, auf die mit dem gänzlichen oder teilweisen Abschluß dieser Schule verbundenen Berechtigungen oder Anrechnungen sowie auf die Erhaltung der nach sonstigen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten vertretbar ist.

(3) Die näheren Regelungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen sind von der Schulbehörde zu erlassen.

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