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(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen können stillgelegt werden, wenn
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(2) Eine Klasse einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule darf nicht geführt werden, wenn die Schülerzahl unter die Schülerzahl gemäß § 11 Abs 1 absinkt und die Unterbringung der Schüler gemäß AbsSbg. 1 litLSG seit 31.05.2018 weggefallen. b möglich ist.
(3) Die Zuweisung der Schüler an die in Betracht kommenden Berufs- oder Fachschulen (Abs. 1 und 2) ist von der Schulbehörde zu verfügen.
(4) Die Stillegung der Schule erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime, es sei denn, daß ihr weiterer Bestand im Sinne des Abs. 1 lit. b erforderlich ist.
(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen können stillgelegt werden, wenn
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(2) Eine Klasse einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule darf nicht geführt werden, wenn die Schülerzahl unter die Schülerzahl gemäß § 11 Abs 1 absinkt und die Unterbringung der Schüler gemäß AbsSbg. 1 litLSG seit 31.05.2018 weggefallen. b möglich ist.
(3) Die Zuweisung der Schüler an die in Betracht kommenden Berufs- oder Fachschulen (Abs. 1 und 2) ist von der Schulbehörde zu verfügen.
(4) Die Stillegung der Schule erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime, es sei denn, daß ihr weiterer Bestand im Sinne des Abs. 1 lit. b erforderlich ist.