§ 36 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Stillegung

§ 36

(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen können stillgelegt werden, wenn

a)

die durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren voraussichtlich unter 15 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Voraussetzungen für eine Auflassung der Schule nicht gegeben sind und

b)

die Unterbringung der in Betracht kommenden Schüler in anderen öffentlichen Berufs- und Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim möglich ist.

(2) Eine Klasse einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule darf nicht geführt werden, wenn die Schülerzahl unter die Schülerzahl gemäß § 11 Abs 1 absinkt und die Unterbringung der Schüler gemäß AbsSbg. 1 litLSG seit 31.05.2018 weggefallen. b möglich ist.

(3) Die Zuweisung der Schüler an die in Betracht kommenden Berufs- oder Fachschulen (Abs. 1 und 2) ist von der Schulbehörde zu verfügen.

(4) Die Stillegung der Schule erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime, es sei denn, daß ihr weiterer Bestand im Sinne des Abs. 1 lit. b erforderlich ist.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Stillegung

§ 36

(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen können stillgelegt werden, wenn

a)

die durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren voraussichtlich unter 15 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Voraussetzungen für eine Auflassung der Schule nicht gegeben sind und

b)

die Unterbringung der in Betracht kommenden Schüler in anderen öffentlichen Berufs- und Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim möglich ist.

(2) Eine Klasse einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule darf nicht geführt werden, wenn die Schülerzahl unter die Schülerzahl gemäß § 11 Abs 1 absinkt und die Unterbringung der Schüler gemäß AbsSbg. 1 litLSG seit 31.05.2018 weggefallen. b möglich ist.

(3) Die Zuweisung der Schüler an die in Betracht kommenden Berufs- oder Fachschulen (Abs. 1 und 2) ist von der Schulbehörde zu verfügen.

(4) Die Stillegung der Schule erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime, es sei denn, daß ihr weiterer Bestand im Sinne des Abs. 1 lit. b erforderlich ist.

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