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Verfahrensbestimmungen
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
(1) Der nichteigenberechtigte Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:
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(2) Macht der nichteigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im AbsLSG seit 31.05.2018 weggefallen. 1 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 1, in denen Handlungen des nichteigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.
Verfahrensbestimmungen
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
(1) Der nichteigenberechtigte Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:
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(2) Macht der nichteigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im AbsLSG seit 31.05.2018 weggefallen. 1 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 1, in denen Handlungen des nichteigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.