§ 96 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
13§ 96 Sbg. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers

§ 96

(1) Der nichteigenberechtigte Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:

a)

Ansuchen um Anrechnung des als außerordentlicher Schüler zurückgelegten Schulbesuches als ordentlichen Schulbesuch (§ 52 Abs. 6);

b)

Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Eignungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Sommertermin (§ 54 Abs. 3);

c)

Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 56 Abs. 3;

d)

Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen und Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 59 Abs. 1, 3 und 4);

e)

Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen oder am Förderunterricht (§ 60 Abs. 1, 3 bis 5 und 7);

f)

Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 67 Abs. 3);

g)

Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 67 Abs. 4);

h)

Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 72 Abs. 2);

i)

Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 77 Abs. 2 und 3);

j)

Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 102 Abs. 2).

(2) Macht der nichteigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im AbsLSG seit 31.05.2018 weggefallen. 1 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 1, in denen Handlungen des nichteigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
13§ 96 Sbg. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers

§ 96

(1) Der nichteigenberechtigte Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:

a)

Ansuchen um Anrechnung des als außerordentlicher Schüler zurückgelegten Schulbesuches als ordentlichen Schulbesuch (§ 52 Abs. 6);

b)

Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Eignungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Sommertermin (§ 54 Abs. 3);

c)

Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 56 Abs. 3;

d)

Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen und Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 59 Abs. 1, 3 und 4);

e)

Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen oder am Förderunterricht (§ 60 Abs. 1, 3 bis 5 und 7);

f)

Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 67 Abs. 3);

g)

Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 67 Abs. 4);

h)

Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 72 Abs. 2);

i)

Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 77 Abs. 2 und 3);

j)

Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 102 Abs. 2).

(2) Macht der nichteigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im AbsLSG seit 31.05.2018 weggefallen. 1 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 1, in denen Handlungen des nichteigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.

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