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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs | |||||||||
b) | die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder | |||||||||
c) | Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs | |||||||||
b) | die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder | |||||||||
c) | Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.