§ 23 Sbg. FPO 1973 § 23

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs. 6 4 und 75, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 sowie §§ 16 Abs. 1,2 und 4, 18 und 19 Abs. 1 sowie der auf Grund der §§ 3 und 5 Abs. 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des § 13 Abs. 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt;

b)

die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder

c)

Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.

Stand vor dem 31.05.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs. 6 4 und 75, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 sowie §§ 16 Abs. 1,2 und 4, 18 und 19 Abs. 1 sowie der auf Grund der §§ 3 und 5 Abs. 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des § 13 Abs. 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt;

b)

die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder

c)

Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.

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