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(1) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufenSbg. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 105 Abs. 1 verlangt, hat der Vorsitzende den Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Einlangen des Ersuchens einzuberufen.
(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 108 Abs. 1 Z. 2 bis 5 anwesend sind.
(3) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß § 108 Abs. 1.
(4) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen sowie den erforderlichen Schriftführer beiziehen.
(5) Über die in der Sitzung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat der Beirat in einer Geschäftsordnung zu treffen, die der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(1) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufenSbg. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 105 Abs. 1 verlangt, hat der Vorsitzende den Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Einlangen des Ersuchens einzuberufen.
(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 108 Abs. 1 Z. 2 bis 5 anwesend sind.
(3) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß § 108 Abs. 1.
(4) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen sowie den erforderlichen Schriftführer beiziehen.
(5) Über die in der Sitzung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat der Beirat in einer Geschäftsordnung zu treffen, die der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.