§ 13 Sbg. FPO 1973 § 13

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Werden Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder des Reinigungszustandesdas Erfordernis einer Kehrung festgestellt, hat die Feuerpolizeibehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Gegenstände die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessen kurzer Frist aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Feuerpolizeibehörde das Erforderliche durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt veranlassen.

(3) Die Durchführung feuerpolizeilicher Aufträge und Maßnahmen darf nicht behindert werden.

(4) Bei baulichen Anlagen richtet sich die Behebung von baulichen Mängeln ausschließlich nach den §§ 19 ff. des Baupolizeigesetzes.

Stand vor dem 18.07.2017

In Kraft vom 01.09.2011 bis 18.07.2017

(1) Werden Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder des Reinigungszustandesdas Erfordernis einer Kehrung festgestellt, hat die Feuerpolizeibehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Gegenstände die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessen kurzer Frist aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Feuerpolizeibehörde das Erforderliche durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt veranlassen.

(3) Die Durchführung feuerpolizeilicher Aufträge und Maßnahmen darf nicht behindert werden.

(4) Bei baulichen Anlagen richtet sich die Behebung von baulichen Mängeln ausschließlich nach den §§ 19 ff. des Baupolizeigesetzes.

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