§ 1 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
I§ 1 Sbg. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt

Abgrenzungen

Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt - soferne nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird - für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der genannten Schulen bestimmt sind. Sie werden im folgenden kurz als "Berufsschulen", "Fachschulen" und "Schülerheime", private Berufs- und Fachschulen auch als "Privatschulen" bezeichnet.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind Fachschulen und Schülerheime im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. b bis d des Bundes-Verfassungsgesetzes.

(3) Durch dieses Gesetz werden die dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Lehrer und sonstige Personen, die an Schulen oder Schülerheimen gemäß Abs. 1 beschäftigt sind, nicht berührt.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1990 bis 31.05.2018
I§ 1 Sbg. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt

Abgrenzungen

Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt - soferne nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird - für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der genannten Schulen bestimmt sind. Sie werden im folgenden kurz als "Berufsschulen", "Fachschulen" und "Schülerheime", private Berufs- und Fachschulen auch als "Privatschulen" bezeichnet.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind Fachschulen und Schülerheime im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. b bis d des Bundes-Verfassungsgesetzes.

(3) Durch dieses Gesetz werden die dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Lehrer und sonstige Personen, die an Schulen oder Schülerheimen gemäß Abs. 1 beschäftigt sind, nicht berührt.

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