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Allgemeine Bestimmungen
1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt
Abgrenzungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt - soferne nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird - für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der genannten Schulen bestimmt sind. Sie werden im folgenden kurz als "Berufsschulen", "Fachschulen" und "Schülerheime", private Berufs- und Fachschulen auch als "Privatschulen" bezeichnet.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind Fachschulen und Schülerheime im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. b bis d des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(3) Durch dieses Gesetz werden die dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Lehrer und sonstige Personen, die an Schulen oder Schülerheimen gemäß Abs. 1 beschäftigt sind, nicht berührt.
Allgemeine Bestimmungen
1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt
Abgrenzungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt - soferne nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird - für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der genannten Schulen bestimmt sind. Sie werden im folgenden kurz als "Berufsschulen", "Fachschulen" und "Schülerheime", private Berufs- und Fachschulen auch als "Privatschulen" bezeichnet.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind Fachschulen und Schülerheime im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. b bis d des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(3) Durch dieses Gesetz werden die dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Lehrer und sonstige Personen, die an Schulen oder Schülerheimen gemäß Abs. 1 beschäftigt sind, nicht berührt.