§ 29 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
§ 29

(1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen§ 29 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
§ 29

(1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen§ 29 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.

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