§ 22 Sbg. VV

Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999

Inkrafttreten

 

§ 22

 

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1985 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Salzburger Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 94/1958 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1962 und das Salzburger Volksbegehrengesetz, LGBl. Nr. 93/1958, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1962 außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Abs. 2 gilt hinsichtlich § 3 des Salzburger Volksabstimmungsgesetzes als Verfassungsbestimmung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999

Inkrafttreten

 

§ 22

 

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1985 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Salzburger Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 94/1958 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1962 und das Salzburger Volksbegehrengesetz, LGBl. Nr. 93/1958, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1962 außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Abs. 2 gilt hinsichtlich § 3 des Salzburger Volksabstimmungsgesetzes als Verfassungsbestimmung.

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