§ 4 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus den aktiven Mitgliedern, den nicht aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.

(2) Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung des Bewerbers in die Feuerwehrliste (§ 7§ 4 ) auf Grund seiner schriftlichen Beitrittserklärung, die nicht aktive Mitgliedschaft mit der Überstellung aus der aktiven Mitgliedschaft in dieseSbg. Die Eintragung bzwFWG seit 28.02.2018 weggefallen. die Überstellung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Ehrenmitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr einer bestimmten Gemeinde wird auf Grund besonderer Verdienste um das örtliche Feuerwehrwesen durch den Ortsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister und dem Ortsfeuerwehrrat (§ 10 Abs 4) nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes verliehen.

(3) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Ausschluß eines Mitgliedes. Der Ausschluß eines Mitgliedes hat durch den Ortsfeuerwehrkommandanten mit Bescheid zu erfolgen, sobald eine der Voraussetzungen für den Feuerwehrdienst gemäß § 6 Abs 1 nicht vorliegt und das Mitglied nicht in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen ist.

(4) Ein aktives Mitglied ist in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen, wenn es

a)

das 65. Lebensjahr, bei weiblichen Mitgliedern das 60. Lebensjahr, vollendet hat;

b)

als Folge eines in der Ausübung des Feuerwehrdienstes als aktives Mitglied erlittenen Unfalles oder einer solchen Erkrankung oder nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung in der Freiwilligen Feuerwehr aus sonstiger Ursache die körperliche Eignung zum Feuerwehrdienst als aktives Mitglied verloren hat oder

c)

nach mindestens fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung aus anderen wichtigen und rücksichtswürdigen Gründen darum ersucht.

(5) Die nicht aktive Mitgliedschaft endet mit der Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben des Mitgliedes sowie mit dem Ausschluß des Mitgliedes dann, wenn das Mitglied den Interessen und dem Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr beharrlich zuwiderhandelt oder sonst seine Pflichten als nicht aktives Mitglied der Feuerwehr beharrlich verletzt. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.

(6) Die Ehrenmitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr einer bestimmten Gemeinde endet mit dem Ableben des Ehrenmitgliedes, mit dem Verzicht auf die Ehrenmitgliedschaft sowie mit deren Entziehung dann, wenn das Ehrenmitglied den Interessen und dem Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr beharrlich zuwiderhandelt. Auf die Entziehung findet im übrigen Abs 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß diese Maßnahme jeweils nur im Einvernehmen mit dem Bürgermeister gesetzt werden kann.

(7) Mit dem Enden der Mitgliedschaft ist - abgesehen vom Fall der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft - die Eintragung des Mitgliedes in die Feuerwehrliste zu löschen; außer im Fall des Ablebens ist dies dem ehemaligen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2018
(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus den aktiven Mitgliedern, den nicht aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.

(2) Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung des Bewerbers in die Feuerwehrliste (§ 7§ 4 ) auf Grund seiner schriftlichen Beitrittserklärung, die nicht aktive Mitgliedschaft mit der Überstellung aus der aktiven Mitgliedschaft in dieseSbg. Die Eintragung bzwFWG seit 28.02.2018 weggefallen. die Überstellung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Ehrenmitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr einer bestimmten Gemeinde wird auf Grund besonderer Verdienste um das örtliche Feuerwehrwesen durch den Ortsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister und dem Ortsfeuerwehrrat (§ 10 Abs 4) nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes verliehen.

(3) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Ausschluß eines Mitgliedes. Der Ausschluß eines Mitgliedes hat durch den Ortsfeuerwehrkommandanten mit Bescheid zu erfolgen, sobald eine der Voraussetzungen für den Feuerwehrdienst gemäß § 6 Abs 1 nicht vorliegt und das Mitglied nicht in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen ist.

(4) Ein aktives Mitglied ist in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen, wenn es

a)

das 65. Lebensjahr, bei weiblichen Mitgliedern das 60. Lebensjahr, vollendet hat;

b)

als Folge eines in der Ausübung des Feuerwehrdienstes als aktives Mitglied erlittenen Unfalles oder einer solchen Erkrankung oder nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung in der Freiwilligen Feuerwehr aus sonstiger Ursache die körperliche Eignung zum Feuerwehrdienst als aktives Mitglied verloren hat oder

c)

nach mindestens fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung aus anderen wichtigen und rücksichtswürdigen Gründen darum ersucht.

(5) Die nicht aktive Mitgliedschaft endet mit der Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben des Mitgliedes sowie mit dem Ausschluß des Mitgliedes dann, wenn das Mitglied den Interessen und dem Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr beharrlich zuwiderhandelt oder sonst seine Pflichten als nicht aktives Mitglied der Feuerwehr beharrlich verletzt. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.

(6) Die Ehrenmitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr einer bestimmten Gemeinde endet mit dem Ableben des Ehrenmitgliedes, mit dem Verzicht auf die Ehrenmitgliedschaft sowie mit deren Entziehung dann, wenn das Ehrenmitglied den Interessen und dem Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr beharrlich zuwiderhandelt. Auf die Entziehung findet im übrigen Abs 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß diese Maßnahme jeweils nur im Einvernehmen mit dem Bürgermeister gesetzt werden kann.

(7) Mit dem Enden der Mitgliedschaft ist - abgesehen vom Fall der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft - die Eintragung des Mitgliedes in die Feuerwehrliste zu löschen; außer im Fall des Ablebens ist dies dem ehemaligen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

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