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(2) Wählbar ist jedes aktive Mitglied der Feuerwehr, das
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(3) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung der Landesregierung. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wahl versagt, so gilt sie als erteilt. Die Bestätigung der Wahl ist zu versagen, wenn der Gewählte die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht nachweist. Inhalt und Umfang des Erfordernisses gemäß Abs. 2 lit. c ist in der Feuerwehrverordnung (§ 32) näher festzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben, bei der der vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Landesfeuerwehrkommandanten; sie endet, außer im Fall seiner Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Landesfeuerwehrkommandanten.
(4) Der Landesfeuerwehrkommandant wird von der Landesregierung auf Vorschlag bzw. nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates beurlaubt und abberufen. Auf die Beurlaubung findet hiebei § 9 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Die Abberufung des Landesfeuerwehrkommandanten hat zu erfolgen, wenn er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt, wenn er sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht, wenn er, ohne beurlaubt zu sein, seinen Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt oder wenn er die persönliche Eignung zur Führung größerer, der Feuerwehr obliegender Aufgaben nicht besitzt. Im Falle der Abberufung oder der sonstigen Erledigung der Funktion ist unverzüglich eine Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten vorzunehmen.
(5) Der Landesfeuerwehrkommandant kann eine gleichzeitige Funktion als Bezirks-, Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant nur mit Genehmigung der Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist.
(2) Wählbar ist jedes aktive Mitglied der Feuerwehr, das
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(3) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung der Landesregierung. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wahl versagt, so gilt sie als erteilt. Die Bestätigung der Wahl ist zu versagen, wenn der Gewählte die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht nachweist. Inhalt und Umfang des Erfordernisses gemäß Abs. 2 lit. c ist in der Feuerwehrverordnung (§ 32) näher festzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben, bei der der vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Landesfeuerwehrkommandanten; sie endet, außer im Fall seiner Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Landesfeuerwehrkommandanten.
(4) Der Landesfeuerwehrkommandant wird von der Landesregierung auf Vorschlag bzw. nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates beurlaubt und abberufen. Auf die Beurlaubung findet hiebei § 9 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Die Abberufung des Landesfeuerwehrkommandanten hat zu erfolgen, wenn er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt, wenn er sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht, wenn er, ohne beurlaubt zu sein, seinen Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt oder wenn er die persönliche Eignung zur Führung größerer, der Feuerwehr obliegender Aufgaben nicht besitzt. Im Falle der Abberufung oder der sonstigen Erledigung der Funktion ist unverzüglich eine Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten vorzunehmen.
(5) Der Landesfeuerwehrkommandant kann eine gleichzeitige Funktion als Bezirks-, Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant nur mit Genehmigung der Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist.