§ 5 Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999

Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen,

brandgefährliche Tätigkeiten

§ 5

(1) Sachen, die vermöge ihrer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit oder als Zündquelle geeignet sind, Brandgefahr zu verursachen oder das Weitergreifen von Bränden zu fördern, sind so zu lagern und zu verwahren, daß

a)

Verkehrs- und Fluchtwege nichtweder behindert noch gefährdet werden;

b)

Aufenthaltsräume, Dachbodenräume und nicht brandbeständig vom Stiegenhaus abgeschlossene Kellerabteile von ihnen freigehalten werden;

c)

die Einwirkung fremder Zündquellen auf sie möglichst ausgeschlossen ist;

d)

sie im erforderlichen Umfang Unbefugten unzugänglich sind;

e)

besondere Lager-, Verwahrungs- und Behandlungsvorschriften, mit denen sie im Warenverkehr bezeichnet sind, beachtet werden;

f)

bei Neigung zur Selbstentzündung diesem Umstand bei der Lagerung und Verwahrung durch geeignete vorbeugende Maßnahmen (Temperaturmessungen u. dgl., Beiziehen der Feuerwehr udgl) Rechnung getragen wird;

g)

im Brandfall Brandbekämpfungsmaßnahmen tunlichst unbehindert vor sich gehen können.

(2) Tätigkeiten unter Verwendung von Stoffen und Einrichtungen, die vermöge ihrer Wirksamkeit geeignet sind, leicht eine Brandgefahr zu verursachen (brandgefährliche Tätigkeiten), dürfen nur vorgenommen werden, wenn in entsprechender Weise für die Brandverhütung und sofort wirksame Brandbekämpfung vorgesorgt ist. Nach Beendigung der Tätigkeiten ist der Gefährdungsbereich nochmals auf Brandgefahr zu überprüfen.

(3) Die Landesregierung kann zur näheren Durchführung der vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Lagerung und der Verwahrung einzelner brandgefährlicher Sachen unter Berücksichtigung von Art, Menge und Größe sowie hinsichtlich der Vornahme einzelner brandgefährlicher Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf den Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiete der Brandverhütung und Brandbekämpfung durch Verordnung besondere Anordnungen treffen. In solchen Anordnungen kann insbesondere auch die Lagerung und Verwahrung solcher Sachen und die Vornahme brandgefährlicher Tätigkeiten an eine Bewilligung der Feuerpolizeibehörde geknüpft werden.

Stand vor dem 31.08.1996

In Kraft vom 14.03.1991 bis 31.08.1996

Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen,

brandgefährliche Tätigkeiten

§ 5

(1) Sachen, die vermöge ihrer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit oder als Zündquelle geeignet sind, Brandgefahr zu verursachen oder das Weitergreifen von Bränden zu fördern, sind so zu lagern und zu verwahren, daß

a)

Verkehrs- und Fluchtwege nichtweder behindert noch gefährdet werden;

b)

Aufenthaltsräume, Dachbodenräume und nicht brandbeständig vom Stiegenhaus abgeschlossene Kellerabteile von ihnen freigehalten werden;

c)

die Einwirkung fremder Zündquellen auf sie möglichst ausgeschlossen ist;

d)

sie im erforderlichen Umfang Unbefugten unzugänglich sind;

e)

besondere Lager-, Verwahrungs- und Behandlungsvorschriften, mit denen sie im Warenverkehr bezeichnet sind, beachtet werden;

f)

bei Neigung zur Selbstentzündung diesem Umstand bei der Lagerung und Verwahrung durch geeignete vorbeugende Maßnahmen (Temperaturmessungen u. dgl., Beiziehen der Feuerwehr udgl) Rechnung getragen wird;

g)

im Brandfall Brandbekämpfungsmaßnahmen tunlichst unbehindert vor sich gehen können.

(2) Tätigkeiten unter Verwendung von Stoffen und Einrichtungen, die vermöge ihrer Wirksamkeit geeignet sind, leicht eine Brandgefahr zu verursachen (brandgefährliche Tätigkeiten), dürfen nur vorgenommen werden, wenn in entsprechender Weise für die Brandverhütung und sofort wirksame Brandbekämpfung vorgesorgt ist. Nach Beendigung der Tätigkeiten ist der Gefährdungsbereich nochmals auf Brandgefahr zu überprüfen.

(3) Die Landesregierung kann zur näheren Durchführung der vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Lagerung und der Verwahrung einzelner brandgefährlicher Sachen unter Berücksichtigung von Art, Menge und Größe sowie hinsichtlich der Vornahme einzelner brandgefährlicher Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf den Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiete der Brandverhütung und Brandbekämpfung durch Verordnung besondere Anordnungen treffen. In solchen Anordnungen kann insbesondere auch die Lagerung und Verwahrung solcher Sachen und die Vornahme brandgefährlicher Tätigkeiten an eine Bewilligung der Feuerpolizeibehörde geknüpft werden.

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