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Begriffsbestimmungen
Öffentliche und private Berufs- und Fachschulen
sowie Schülerheime
(1) Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1 sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet und hiebei ein erzieherisches Ziel (§§ 17 und 28) angestrebt wirdLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Öffentliche Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1 sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 33) errichtet und erhalten werden.
(3) Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.
Begriffsbestimmungen
Öffentliche und private Berufs- und Fachschulen
sowie Schülerheime
(1) Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1 sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet und hiebei ein erzieherisches Ziel (§§ 17 und 28) angestrebt wirdLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Öffentliche Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1 sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 33) errichtet und erhalten werden.
(3) Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.