§ 3 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
2§ 3 Sbg. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Öffentliche und private Berufs- und Fachschulen

sowie Schülerheime

§ 3

(1) Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1 sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet und hiebei ein erzieherisches Ziel (§§ 17 und 28) angestrebt wirdLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Öffentliche Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1 sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 33) errichtet und erhalten werden.

(3) Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
2§ 3 Sbg. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Öffentliche und private Berufs- und Fachschulen

sowie Schülerheime

§ 3

(1) Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1 sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet und hiebei ein erzieherisches Ziel (§§ 17 und 28) angestrebt wirdLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Öffentliche Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1 sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 33) errichtet und erhalten werden.

(3) Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.

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