Art. 1 § 1 Sbg. FG-AG (weggefallen)

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Artikel I

Waldteilung

Mindestausmaß

Art. 1 § 1

Sbg. FG-AG (1weggefallen) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche Grundstücksteile (Trennstücke) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder einer Breitenausdehnung von weniger als 30 m entstehen würden, ist unzulässigseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die durch die Teilung entstehenden Grundstücksteile (Trenngrundstücke) mit einem unmittelbar angrenzenden Waldgrundstück vereinigt werden und die Waldgrundstücke das Mindestausmaß behalten bzw. erreichen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Artikel I

Waldteilung

Mindestausmaß

Art. 1 § 1

Sbg. FG-AG (1weggefallen) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche Grundstücksteile (Trennstücke) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder einer Breitenausdehnung von weniger als 30 m entstehen würden, ist unzulässigseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die durch die Teilung entstehenden Grundstücksteile (Trenngrundstücke) mit einem unmittelbar angrenzenden Waldgrundstück vereinigt werden und die Waldgrundstücke das Mindestausmaß behalten bzw. erreichen.

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