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Aufnahme in die Schule
Aufnahme als ordentlicher Schüler
(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 53 aufzunehmen, wer
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(2) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung der SchulbehördeLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
(3) Wenn der Aufnahmewerber vorher Schüler einer anderen Berufs- oder Fachschule war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler nur erfolgen, wenn ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung der bisher besuchten Schule vorliegt.
(4) Ein Aufnahmewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe der Berufs- oder Fachschule anstrebt
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(5) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 74.
Aufnahme in die Schule
Aufnahme als ordentlicher Schüler
(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 53 aufzunehmen, wer
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(2) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung der SchulbehördeLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
(3) Wenn der Aufnahmewerber vorher Schüler einer anderen Berufs- oder Fachschule war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler nur erfolgen, wenn ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung der bisher besuchten Schule vorliegt.
(4) Ein Aufnahmewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe der Berufs- oder Fachschule anstrebt
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(5) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 74.