§ 51 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
2§ 51 Sbg. Abschnitt

Aufnahme in die Schule

Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 51

(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 53 aufzunehmen, wer

a)

die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen (§§ 20 und 31) für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt;

b)

die Unterrichtssprache der betreffenden Schule so weit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c)

die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung der SchulbehördeLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.

(3) Wenn der Aufnahmewerber vorher Schüler einer anderen Berufs- oder Fachschule war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler nur erfolgen, wenn ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung der bisher besuchten Schule vorliegt.

(4) Ein Aufnahmewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe der Berufs- oder Fachschule anstrebt

a)

ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule gleicher Fachrichtung zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

b)

nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht, und

c)

nicht im unmittelbar vorhergegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt, oder nicht eine schulische Ausbildung aufweist, die von der Schulbehörde im Einzelfall als ausreichend festgestellt wird,

ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

(5) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 74.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
2§ 51 Sbg. Abschnitt

Aufnahme in die Schule

Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 51

(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 53 aufzunehmen, wer

a)

die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen (§§ 20 und 31) für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt;

b)

die Unterrichtssprache der betreffenden Schule so weit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c)

die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung der SchulbehördeLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.

(3) Wenn der Aufnahmewerber vorher Schüler einer anderen Berufs- oder Fachschule war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler nur erfolgen, wenn ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung der bisher besuchten Schule vorliegt.

(4) Ein Aufnahmewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe der Berufs- oder Fachschule anstrebt

a)

ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule gleicher Fachrichtung zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

b)

nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht, und

c)

nicht im unmittelbar vorhergegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt, oder nicht eine schulische Ausbildung aufweist, die von der Schulbehörde im Einzelfall als ausreichend festgestellt wird,

ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

(5) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 74.

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