§ 5 Sbg. BFG

Salzburger Betriebsfestigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2010 bis 31.12.9999

§ 5

(1) Für den Fall, daß die Bürgschaftsbank Salzburg GmbH auf Grund der von ihr eingegangenen Bürgschaften gemäß § 2 Abs 1 für Betriebsfestigungsdarlehen (-kredite) über die Mittel gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 und nach deren Erschöpfung auch über die Haftungsrückstellung (§ 3 Abs. 2 Z. 3) im Sinne dieses Gesetzes hinaus in Anspruch genommen wird, haftet das Land Salzburg der Gesellschaft gegenüber bis zum vierfachen Betrag der Mittel gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Voraussetzung dafür, daß eine von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH eingegangene Bürgschaft für die Haftung des Landes gemäß Abs. 1 als Förderungsmaßnahme im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden kann, ist, daß das Land vor Eingang der Bürgschaft hievon in Kenntnis gesetzt worden ist und gegen eine Behandlung des Förderungsfalles als solchen im Sinne dieses Gesetzes keinen Einwand erhoben hat.

(3) Der Vertrag gemäß § 6 hat für Bürgschaften, die für die Haftung des Landes gemäß Abs 1 relevant sind, vorzusehen, dass solche ab dem 1. Jänner 2005 auf Grund von Anträgen, die bis zu dem im § 8 Abs 2 bestimmten Zeitpunkt gestellt werden, unbeschadet der Voraussetzung des Abs 2 von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH nur so lange eingegangen werden, als das aktuelle Haftungsvolumen nicht das Doppelte der Summe aus

a)

den vorhandenen Erträgnisrücklagen des Teilbereichs ‚Betriebsfestigung’ einschließlich jener, die im Sinn des § 3

aus dem Teilbereich ‚Betriebsfestigung’ vorübergehend dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt worden sind,

b)

dem vorhandenen Anteil der Mittel gemäß § 3 Abs 2 Z 2 lit a und b und,

c)

der gebildeten Haftungsrückstellung gemäß § 3 Abs 2 Z 3 in der vorhandenen Höhe, und

d)

dem vorhandenen Anteil der Mittel des Landes Salzburg und

des Salzburger Wachstumsfonds gemäß § 3 Abs 8,

berechnet zum 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres, überschreitet.

Stand vor dem 30.07.2010

In Kraft vom 29.11.2008 bis 30.07.2010

§ 5

(1) Für den Fall, daß die Bürgschaftsbank Salzburg GmbH auf Grund der von ihr eingegangenen Bürgschaften gemäß § 2 Abs 1 für Betriebsfestigungsdarlehen (-kredite) über die Mittel gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 und nach deren Erschöpfung auch über die Haftungsrückstellung (§ 3 Abs. 2 Z. 3) im Sinne dieses Gesetzes hinaus in Anspruch genommen wird, haftet das Land Salzburg der Gesellschaft gegenüber bis zum vierfachen Betrag der Mittel gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Voraussetzung dafür, daß eine von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH eingegangene Bürgschaft für die Haftung des Landes gemäß Abs. 1 als Förderungsmaßnahme im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden kann, ist, daß das Land vor Eingang der Bürgschaft hievon in Kenntnis gesetzt worden ist und gegen eine Behandlung des Förderungsfalles als solchen im Sinne dieses Gesetzes keinen Einwand erhoben hat.

(3) Der Vertrag gemäß § 6 hat für Bürgschaften, die für die Haftung des Landes gemäß Abs 1 relevant sind, vorzusehen, dass solche ab dem 1. Jänner 2005 auf Grund von Anträgen, die bis zu dem im § 8 Abs 2 bestimmten Zeitpunkt gestellt werden, unbeschadet der Voraussetzung des Abs 2 von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH nur so lange eingegangen werden, als das aktuelle Haftungsvolumen nicht das Doppelte der Summe aus

a)

den vorhandenen Erträgnisrücklagen des Teilbereichs ‚Betriebsfestigung’ einschließlich jener, die im Sinn des § 3

aus dem Teilbereich ‚Betriebsfestigung’ vorübergehend dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt worden sind,

b)

dem vorhandenen Anteil der Mittel gemäß § 3 Abs 2 Z 2 lit a und b und,

c)

der gebildeten Haftungsrückstellung gemäß § 3 Abs 2 Z 3 in der vorhandenen Höhe, und

d)

dem vorhandenen Anteil der Mittel des Landes Salzburg und

des Salzburger Wachstumsfonds gemäß § 3 Abs 8,

berechnet zum 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres, überschreitet.

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