§ 16 Sbg. VV § 16

Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Volksabstimmungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Gliederung endgültig. Das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung ist durch Bescheid festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Außerdem wird das Ergebnis von der Landeswahlbehörde in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’ und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bekannt gegeben.

(2) Gegen den Bescheid der Landeswahlbehörde nach Abs. 1, der der Landesregierung und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter zuzustellen ist, steht im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z 1 den im Landtag vertretenen Parteien, im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z 2 dem bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel des Einspruches in sinngemäßer Anwendung des § 96 LTWO 1998 zu. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie läuft im ersten Fall ab der Verlautbarung an der Amtstafel der Landesregierung, im zweiten Fall ab der Zustellung des Bescheides.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.2013

(1) Die Volksabstimmungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Gliederung endgültig. Das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung ist durch Bescheid festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Außerdem wird das Ergebnis von der Landeswahlbehörde in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’ und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bekannt gegeben.

(2) Gegen den Bescheid der Landeswahlbehörde nach Abs. 1, der der Landesregierung und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter zuzustellen ist, steht im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z 1 den im Landtag vertretenen Parteien, im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z 2 dem bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel des Einspruches in sinngemäßer Anwendung des § 96 LTWO 1998 zu. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie läuft im ersten Fall ab der Verlautbarung an der Amtstafel der Landesregierung, im zweiten Fall ab der Zustellung des Bescheides.

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