§ 22 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Erfüllung der Schulpflicht

§ 22

(1) Die gemäß § 20 Abs 1 Schulpflichtigen haben die dem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule zu besuchenSbg. Besteht keine Berufsschule mit einer dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtung oder hat der Schulpflichtige nicht die Möglichkeit, eine solche zu besuchen, hat der Schulpflichtige eine Berufsschule in der Fachrichtung Landwirtschaft zu besuchenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Die Schulpflicht kann auch durch den erfolgreichen Besuch einer Fachschule der gleichen Fachrichtung erfüllt werden; dies gilt für das betreffende Schuljahr, bei erfolgreichem Besuch einer Fachschule gemäß § 30 Abs. 3 lit. b und c jedoch für die gesamte Schulpflicht. Im Fall des § 30 Abs. 3 lit. c gilt letzteres auch schon für den erfolgreichen Besuch der beiden unteren oder der drei unteren Schulstufen, wenn in diesen die geforderte Mindestzahl an Unterrichtsstunden erreicht ist.

(3) Insoweit der Besuch der Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausschlusses oder des vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.

(4) Die in einer Berufsschule oder Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 für die Erfüllung der Schulpflicht anzurechnen.

(5) Die Schulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daß der Schulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Erfüllung der Schulpflicht

§ 22

(1) Die gemäß § 20 Abs 1 Schulpflichtigen haben die dem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule zu besuchenSbg. Besteht keine Berufsschule mit einer dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtung oder hat der Schulpflichtige nicht die Möglichkeit, eine solche zu besuchen, hat der Schulpflichtige eine Berufsschule in der Fachrichtung Landwirtschaft zu besuchenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Die Schulpflicht kann auch durch den erfolgreichen Besuch einer Fachschule der gleichen Fachrichtung erfüllt werden; dies gilt für das betreffende Schuljahr, bei erfolgreichem Besuch einer Fachschule gemäß § 30 Abs. 3 lit. b und c jedoch für die gesamte Schulpflicht. Im Fall des § 30 Abs. 3 lit. c gilt letzteres auch schon für den erfolgreichen Besuch der beiden unteren oder der drei unteren Schulstufen, wenn in diesen die geforderte Mindestzahl an Unterrichtsstunden erreicht ist.

(3) Insoweit der Besuch der Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausschlusses oder des vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.

(4) Die in einer Berufsschule oder Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 für die Erfüllung der Schulpflicht anzurechnen.

(5) Die Schulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daß der Schulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.

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