Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Gegenstand
(1) Den Gegenstand von Volksabstimmungen und Volksbegehren bilden Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.
(2) Volksabstimmungen und Volksbegehren dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer bestimmten Gesetzesmaßnahme des Landes mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen.
(3) Eine Volksabstimmung ist die nach diesem Gesetz erfolgende Abstimmung über einen vom Salzburger Landtag gefaßten Gesetzesbeschluß oder über ein Volksbegehren. Ein Volksbegehren ist der nach diesem Gesetz gestellte Antrag an den Salzburger Landtag, ein bestimmtes Landesgesetz zu beschließen, nachdem vorher hierüber eine Volksabstimmung durchgeführt worden ist.
Gegenstand
(1) Den Gegenstand von Volksabstimmungen und Volksbegehren bilden Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.
(2) Volksabstimmungen und Volksbegehren dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer bestimmten Gesetzesmaßnahme des Landes mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen.
(3) Eine Volksabstimmung ist die nach diesem Gesetz erfolgende Abstimmung über einen vom Salzburger Landtag gefaßten Gesetzesbeschluß oder über ein Volksbegehren. Ein Volksbegehren ist der nach diesem Gesetz gestellte Antrag an den Salzburger Landtag, ein bestimmtes Landesgesetz zu beschließen, nachdem vorher hierüber eine Volksabstimmung durchgeführt worden ist.