§ 2 Sbg. VV

Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999

Gegenstand

 

§ 2

 

(1) Den Gegenstand von Volksabstimmungen und Volksbegehren bilden Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.

(2) Volksabstimmungen und Volksbegehren dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer bestimmten Gesetzesmaßnahme des Landes mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen.

(3) Eine Volksabstimmung ist die nach diesem Gesetz erfolgende Abstimmung über einen vom Salzburger Landtag gefaßten Gesetzesbeschluß oder über ein Volksbegehren. Ein Volksbegehren ist der nach diesem Gesetz gestellte Antrag an den Salzburger Landtag, ein bestimmtes Landesgesetz zu beschließen, nachdem vorher hierüber eine Volksabstimmung durchgeführt worden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999

Gegenstand

 

§ 2

 

(1) Den Gegenstand von Volksabstimmungen und Volksbegehren bilden Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.

(2) Volksabstimmungen und Volksbegehren dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer bestimmten Gesetzesmaßnahme des Landes mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen.

(3) Eine Volksabstimmung ist die nach diesem Gesetz erfolgende Abstimmung über einen vom Salzburger Landtag gefaßten Gesetzesbeschluß oder über ein Volksbegehren. Ein Volksbegehren ist der nach diesem Gesetz gestellte Antrag an den Salzburger Landtag, ein bestimmtes Landesgesetz zu beschließen, nachdem vorher hierüber eine Volksabstimmung durchgeführt worden ist.

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