§ 16 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Aufsicht

§ 16

(1) Die Berufsfeuerwehr untersteht als Gemeindeeinrichtung der Aufsicht des LandesSbg. Dem Landesfeuerwehrverband sind alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Besorgung seiner Aufgaben benötigt und die hiefür erforderliche Einsicht zu gewährenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Berufsfeuerwehren haben einem allfälligen Verband der österreichischen Berufsfeuerwehren anzugehören.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Aufsicht

§ 16

(1) Die Berufsfeuerwehr untersteht als Gemeindeeinrichtung der Aufsicht des LandesSbg. Dem Landesfeuerwehrverband sind alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Besorgung seiner Aufgaben benötigt und die hiefür erforderliche Einsicht zu gewährenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Berufsfeuerwehren haben einem allfälligen Verband der österreichischen Berufsfeuerwehren anzugehören.

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