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(1) Die Berufsfeuerwehr untersteht als Gemeindeeinrichtung der Aufsicht des LandesSbg. Dem Landesfeuerwehrverband sind alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Besorgung seiner Aufgaben benötigt und die hiefür erforderliche Einsicht zu gewährenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Berufsfeuerwehren haben einem allfälligen Verband der österreichischen Berufsfeuerwehren anzugehören.
(1) Die Berufsfeuerwehr untersteht als Gemeindeeinrichtung der Aufsicht des LandesSbg. Dem Landesfeuerwehrverband sind alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Besorgung seiner Aufgaben benötigt und die hiefür erforderliche Einsicht zu gewährenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Berufsfeuerwehren haben einem allfälligen Verband der österreichischen Berufsfeuerwehren anzugehören.