§ 2 Sbg. BFG

Salzburger Betriebsfestigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2008 bis 31.12.9999

§ 2

(1) Die Förderung besteht in der Übernahme der Haftung gemäß einer auf den Ausfall (§ 1356 ABGB§ 22b Abs 5 Z 2 BWG) abstellenden Bürgschaft durch die Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft m.b.H.Bürgschaftsbank Salzburg GmbH für Darlehen (Kredite), die ein Betrieb gemäß § 1 aufnimmt.

(2) Die Förderung kommt nur in Betracht, wenn

a)

zu erwarten ist, daß der Betrieb auf Grund der Förderung am Wirtschaftsleben dauerhaft gefestigt teilnehmen kann;

b)

keine anderweitige Förderung für die Betriebsfestigung (insbesondere nicht eine solche nach dem Garantiegesetz 1977 und nach dem KMU-Förderungsgesetz) in Betracht kommt und

c)

eine entsprechende Darlehens(Kredit)besicherung nicht in ausreichendem Maße möglich ist.

(3) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 28.11.2008

In Kraft vom 25.09.2002 bis 28.11.2008

§ 2

(1) Die Förderung besteht in der Übernahme der Haftung gemäß einer auf den Ausfall (§ 1356 ABGB§ 22b Abs 5 Z 2 BWG) abstellenden Bürgschaft durch die Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft m.b.H.Bürgschaftsbank Salzburg GmbH für Darlehen (Kredite), die ein Betrieb gemäß § 1 aufnimmt.

(2) Die Förderung kommt nur in Betracht, wenn

a)

zu erwarten ist, daß der Betrieb auf Grund der Förderung am Wirtschaftsleben dauerhaft gefestigt teilnehmen kann;

b)

keine anderweitige Förderung für die Betriebsfestigung (insbesondere nicht eine solche nach dem Garantiegesetz 1977 und nach dem KMU-Förderungsgesetz) in Betracht kommt und

c)

eine entsprechende Darlehens(Kredit)besicherung nicht in ausreichendem Maße möglich ist.

(3) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

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