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(1) Die Förderung besteht in der Übernahme der Haftung gemäß einer auf den Ausfall (§ 1356 ABGB§ 22b Abs 5 Z 2 BWG) abstellenden Bürgschaft durch die Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft m.b.H.Bürgschaftsbank Salzburg GmbH für Darlehen (Kredite), die ein Betrieb gemäß § 1 aufnimmt.
(2) Die Förderung kommt nur in Betracht, wenn
a) | zu erwarten ist, daß der Betrieb auf Grund der Förderung am Wirtschaftsleben dauerhaft gefestigt teilnehmen kann; | |||||||||
b) | keine anderweitige Förderung für die Betriebsfestigung | |||||||||
c) | eine entsprechende Darlehens(Kredit)besicherung nicht in ausreichendem Maße möglich ist. |
(3) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Die Förderung besteht in der Übernahme der Haftung gemäß einer auf den Ausfall (§ 1356 ABGB§ 22b Abs 5 Z 2 BWG) abstellenden Bürgschaft durch die Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft m.b.H.Bürgschaftsbank Salzburg GmbH für Darlehen (Kredite), die ein Betrieb gemäß § 1 aufnimmt.
(2) Die Förderung kommt nur in Betracht, wenn
a) | zu erwarten ist, daß der Betrieb auf Grund der Förderung am Wirtschaftsleben dauerhaft gefestigt teilnehmen kann; | |||||||||
b) | keine anderweitige Förderung für die Betriebsfestigung | |||||||||
c) | eine entsprechende Darlehens(Kredit)besicherung nicht in ausreichendem Maße möglich ist. |
(3) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.